Beschluss:
Der Gemeinderat hebt den Satzungsbeschluss vom 05.09.2019 auf.
Er beschließt aufgrund des § 4 a Abs. 3 BauGB die Durchführung einer erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB die Durchführung des erneuten Beteiligungsverfahrens nach § 4 Abs. 2 BauGB. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Aufstellungsbeschluss zu o.g. Bebauungsplan wurde am
27.09.2018 in öffentlicher Sitzung gefasst. In der Sitzung am 08.05.2019 hat
der Gemeinderat der Planentwurf angenommen und beschlossen das Offenlage- und
Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durch zu führen.
Dies erfolgte in der Zeit vom 22.07. bis inkl. 23.08.2019. In der Sitzung vom
05.09.2019 hat der Gemeinderat den Satzungsbeschluss gefasst.
Da sich zwischenzeitlich noch einige Änderungen ergeben
haben und die Planung angepasst werden musste, ist der Satzungsbeschluss vom
05.09.2019 aufzuheben und eine erneute Offenlage und Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Nach § 4a Abs. 3 BauGB
ist der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen und die Stellungnahmen neu
einzuholen, soweit dieser geändert oder ergänzt wird. Dabei kann bestimmt
werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen
abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3
Abs. 2 BauGB hinzuweisen.
Ein Vertreter des beauftragten Ingenieurbüros ist bei der
Sitzung zugegen und wird die vorgenommenen Änderungen vorstellen.