Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Der Verbandsvorsteher händigt dem neu gewählten ersten Stellvertretenden Verbandsvorsteher Andreas Doll die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus.

 

Der Verbandsvorsteher händigt dem neu gewählten zweiten Stellvertretenden Verbandsvorsteher Rudolf Wingender die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus.

 


Sachverhalt:

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 der KomZG gilt u.a. § 54 Gemeindeordnung (GemO) sinngemäß für Zweckverbände.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 GemO sind die stellvertretenden Verbandsvorsteher nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetz zu ernennen. Sie sind in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung (§54 Abs. 1 Nr. 3 GemO).