Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 der KomZG gilt u.a. § 54 Gemeindeordnung (GemO) sinngemäß für Zweckverbände. Hieraus ergibt sich, dass der Verbandsvorsteher nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes zum Ehrenbeamten des Zweckverbandes zu ernennen ist.

 

Die Ernennung des Verbandsvorstehers obliegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 der KomZG i. V. m. § 54 Abs. 2 GemO dem noch im Amt befindlichen allgemeinen Vertreter des Verbandsvorstehers (Erster stellvertretender Verbandsvorsteher oder bei dessen Verhinderung der weitere stellvertretende Verbandsvorsteher.)

 

Der Erste stellvertretende Verbandsvorsteher, Herr Andreas Doll, bzw. der weitere Stellvertreter Herr Rudolf Wingender, hat die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Ernennungsurkunde auszufertigen, den neugewählten Verbandsvorsteher zum Ehrenbeamten zu ernennen und in das Amt einzuführen.

 

Der Erste Stellv. Verbandsvorsteher Andreas Doll händigt dem neu gewählten Verbandsvorsteher die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus.