Sitzung: 04.12.2019 Verbandsversammlung FVZVB RM
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 964/008/2019
Sachverhalt:
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 der KomZG gilt u.a. § 54 Gemeindeordnung (GemO)
sinngemäß für Zweckverbände. Hieraus ergibt sich, dass der Verbandsvorsteher
nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes zum Ehrenbeamten des
Zweckverbandes zu ernennen ist.
Die Ernennung des
Verbandsvorstehers obliegt nach § 7
Abs. 1 Nr. 6 der KomZG i. V. m. § 54 Abs. 2 GemO dem noch im Amt
befindlichen allgemeinen Vertreter des Verbandsvorstehers (Erster
stellvertretender Verbandsvorsteher oder bei dessen Verhinderung der weitere
stellvertretende Verbandsvorsteher.)
Der Erste stellvertretende Verbandsvorsteher, Herr Andreas Doll, bzw. der weitere Stellvertreter Herr Rudolf Wingender, hat die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Ernennungsurkunde auszufertigen, den neugewählten Verbandsvorsteher zum Ehrenbeamten zu ernennen und in das Amt einzuführen.
Der Erste Stellv. Verbandsvorsteher Andreas Doll händigt dem neu gewählten Verbandsvorsteher die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus.