Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Die Mitglieder der Verbandsversammlung wurden über die Rechte und Pflichten ihres Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Verbandsvorsteher die Mitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.  Einer der stellv. Verbandsvorsteher verpflichtet anschließend Herrn Bürgermeister Jörg Lempertz als Mitglied der Verbandsversammlung.

 

 

Verbandsgemeinde Mendig

Theo Krayer

Esther Rausch

Simone Kahlerd

 

Gemeinde Rieden

Andreas Doll

Sabine Reuter

Michael Pitack

 

Gemeinde Volkesfeld

Rudolf Wingender

Gabriele Rech

 

 


Sachverhalt:

Der Verbandsvorsteher verpflichtet die Mitglieder der Verbandsversammlung, auch die wiedergewählten Mitglieder, vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO).

 

Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich insbesondere aus § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

 

Mitglieder der Verbandsversammlung sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich oder von der Verbandsversammlung aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.

 

Die dem Mitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse des Fremdenverkehrszweckverbandes.