Sitzung: 04.12.2019 Verbandsversammlung FVZVB RM
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 964/006/2019
Beschluss:
Die Mitglieder der Verbandsversammlung wurden über die Rechte und Pflichten ihres Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Verbandsvorsteher die Mitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet. Einer der stellv. Verbandsvorsteher verpflichtet anschließend Herrn Bürgermeister Jörg Lempertz als Mitglied der Verbandsversammlung.
Verbandsgemeinde Mendig
Theo Krayer
Esther Rausch
Simone Kahlerd
Gemeinde Rieden
Andreas Doll
Sabine Reuter
Michael Pitack
Gemeinde Volkesfeld
Rudolf Wingender
Gabriele Rech
Sachverhalt:
Der Verbandsvorsteher verpflichtet die Mitglieder der
Verbandsversammlung, auch die wiedergewählten Mitglieder, vor ihrem Amtsantritt
in öffentlicher Sitzung namens des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener
Mühlen durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. §
30 Abs. 2 Satz 1 GemO).
Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich insbesondere aus § 7 Abs. 1 Nr.
4 und 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m.
den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).
Mitglieder der Verbandsversammlung sind zur Verschwiegenheit über solche
Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder
ihrer Natur nach erforderlich oder von der Verbandsversammlung aus Gründen des
Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.
Die dem Mitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im
Interesse des Fremdenverkehrszweckverbandes.