Sitzung: 03.12.2019 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/131/2019
Beschluss:
Der Bau- und Vergabeausschuss der Stadt Mendig berät über die o.g. Punkte
und beschließt, das Einvernehmen nicht zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Antragsteller stellt einen Abweichungsantrag zur Errichtung einer
Garage, so wie dies aus dem beiliegenden Lageplan erkennbar ist (4 m x 12 m für
2 Fahrzeuge hintereinander). Das betreffende Grundstück befindet sich im
Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Ober der Hohl“ – 1.
Änderung.
Laut Bebauungsplan dürfen Garagen im seitlichen Bauwich, vor der hinteren
Baugrenze und mit mindestens 5,50m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie
errichtet werden. Die Garagenrückseite darf höchstens 15m hinter der vorderen
Baulinie bzw.- grenze stehen.
Als weitere Begründung führt der Antragsteller aus, dass die Garage bei
Positionierung im unmittelbaren Anschluss zum Wohnhaus, mehrere Fenster
zugebaut werden müssten und somit keine ausreichende Belichtung und Belüftung
der betroffenen Räume mehr möglich wäre.
Der Antragsteller begründet das geplante Vorhaben unter anderem weiter
damit, dass vergleichbare Abweichungen im Bereich des o.g. Bebauungsplanes
bereits in einigem Umfang vorhanden sind.
Nach Prüfung im hiesigen Archiv bezüglich der bereits vorhandenen
Abweichungen (vom Antragsteller wurden 5 Beispiele aufgeführt) konnte folgendes
festgestellt werden:
Zu zwei der aufgeführten Beispiele gab es keine Anträge oder
Genehmigungen.
Zu den übrigen drei Fällen liegen folgende Antragsverfahren und/oder
Genehmigungen vor:
Im Bereich der Thürer Straße: Genehmigung zur Errichtung mehrerer Garagen;
die vorderste Garage steht direkt an der Straßenbegrenzungslinie.
Im Bereich der Heinrich-Heine-Straße: Errichtung eine Garage und eines
Carports außerhalb der überbaubaren Flächen (Anträge aus 1992 und 1999). Der
Carport verläuft mit einer Länge von ca. 15m und einem Abstand von ca. 0,80m
entlang der Straße.
Im Bereich der Golostraße: Genehmigung zur Errichtung eines Carports aus
dem Jahre 2003, außerhalb der überbaubaren Fläche. Der Abstand zur Straße
beträgt 1,50m bis 1,90m.
Aus Sicht der Verwaltung ist im vorliegenden Fall jedoch zu
berücksichtigen, dass bei objektiver Betrachtung augenscheinlich noch
ausreichend Flächen auf dem Grundstück des Antragstellers vorhanden sind, die
eine bebauungsplankonforme Realisierung ermöglichen und sich das Vorhaben
insoweit zu den angeführten Vergleichsfällen unterscheidet.
Nunmehr hat der Bau- und Vergabeausschuss darüber zu befinden, ob einer
Abweichung im vorliegenden Fall zustimmt und das gemeindliche Einvernehmen
erteilt.