Beschluss:
Der Bürgermeister verpflichtet die Ausschussmitglieder, die nicht dem
Rat angehören, entsprechend den VV Nr. 5 zu § 46 i.V.m. § 30 Abs. 2 GemO namens
der Verbandsgemeinde Mendig durch Handschlag. Gleichzeitig weist er auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten, vornehmlich der Schweige- und
Treuepflicht sowie auf die Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung, hin.
Ausschussmitglied, das nicht dem Rat angehört:
Winfried Berresheim
Stefan Schneider
Sachverhalt:
Nach Nr. 5 VV zu § 46 i.V.m. § 30 Abs. 2 GemO sind Ausschussmitglieder,
die nicht dem Rat angehören, öffentlich durch Handschlag zu verpflichten. Dies
gilt vornehmlich für die Schweige- und Treuepflicht und die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Pflichten.
Ausschussmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche
Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder
ihrer Natur nach erforderlich oder vom Ausschuss aus Gründen des Gemeinwohls
oder zum Schutze berechtigter Interessen einzelner beschlossen ist.
Die dem Ausschussmitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives
Handeln im Interesse der Verbandsgemeinde Mendig.