Sitzung: 13.11.2019 Verbandsversammlung Konversion Flugplatz Mendig
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 965/039/2019
Beschluss:
Die Mitglieder der Verbandsversammlung wurden über die Rechte und Pflichten ihres Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Verbandsvorsteher die Mitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.
Für die Verbandsgemeinde Mendig
Herr Gerhard Bermel
Sachverhalt:
Der Verbandsvorsteher verpflichtet die Mitglieder der
Verbandsversammlung, die bei der konstituierenden Sitzung nicht anwesend sein
konnten, Gerhard Bermel und Sebastian Busch, vor ihrem Amtsantritt in
öffentlicher Sitzung namens des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig
durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. § 30
Abs. 2 Satz 1 GemO).
Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich insbesondere aus § 7 Abs. 1 Nr.
4 und 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m.
den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).
Mitglieder der Verbandsversammlung sind zur Verschwiegenheit über solche
Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder
ihrer Natur nach erforderlich oder von der Verbandsversammlung aus Gründen des
Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.
Die dem Mitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im
Interesse des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig.