Beschluss:
1. Der
Jahresabschluss zum 31.12.2018 wurde vorberaten.
2. Der Jahresgewinn 2018 in Höhe von 13.446,81 EUR, soll in die allgemeine Rücklage eingestellt werden.
3. Den über- und außerplanmäßigen Ausgaben lt. Jahresabschluss 2018 wird nachträglich zugestimmt.
4. Der Werkausschuss empfiehlt der Verbandsversammlung, den Jahresabschluss
in der vorliegenden Form festzustellen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der
Eigenbetrieb mit den Betriebszweigen „Wasserwerk“ und „Abwasserwerk“ ist nach
den Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO), der Eigenbetriebs- und
Anstaltsverordnung (EigAnVO) und der Betriebssatzung des Eigenbetriebes zu
führen.
Nach § 89 Abs. 1 GemO sind der
Jahresabschluss und der Lagebericht der Eigenbetriebe jährlich durch
sachverständige Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1
Handelsgesetzbuch (HGB) zu prüfen.
Die Prüfung für das Jahr 2018 für den Betriebszweig „Wasserwerk“ erfolgte durch die damit beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst und Partner GmbH, Koblenz.
Hinsichtlich der gem. Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen vom 22.07.1991 vorgeschriebenen Schlussbesprechung wird auf Top 1 verwiesen.
Den Mitgliedern des Werkausschusses und der Verbandsversammlung liegt eine Kurzfassung des Prüfungsberichtes vor. Ein Vertreter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst und Partner GmbH wird den Jahresabschluss in der Sitzung näher erläutern.
Nach den vorliegenden Unterlagen schließt die Jahresbilanz zum 31.12.2018 auf der Aktiv- und Passivseite mit einer Bilanzsumme von 380.795,21 EUR ab und weist in Übereinstimmung mit der Jahreserfolgsrechnung einen Jahresgewinn in Höhe von 13.446,81 EUR aus.
Es wird empfohlen, den Gewinn in Höhe von 13.446,81 EUR, in die allgemeine Rücklage einzustellen.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst u. Partner GmbH hat den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss 2018 erteilt.
Der Jahresabschluss sowie die Verwendung des Jahresgewinnes ist gem. Betriebssatzung durch die Verbandsversammlung zu beschließen und vom Werkausschuss vor zu beraten.