Ratsmitglied Retterath weist darauf hin, dass ein Artenschutzgutachten vor der Rodung einer Fläche erfolgen soll und nicht wie im diesem Fall erst nachher. Er bittet darum, bei dem Bauherrn darauf hinzuwirken, dass die bestehenden Bäume im Plangebiet erhalten werden.

 

 

Beschluss:

Der Stadtrat fasst folgende Beschlüsse:

-       Der Aufstellungsbeschluss vom 07.05.2014 wird angepasst. Die Bauleitplanung soll nun gem. § 13 b BauGB fortgeführt werden.

-       Der Stadtrat nimmt den vorgestellten Entwurf an.

-       Er beschließt auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 b BauGB zu verzichten und i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB die öffentliche Auslegung des Entwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 


Sachverhalt:

Der Aufstellungsbeschluss wurde bereits am 07.05.2014 gefasst. Damals sollte ein Verfahren gem. § 13 a BauGB (sog. beschleunigtes Verfahren) durchgeführt werden.

 

Die Planungen wurden in der Zwischenzeit mehrfach angepasst und verfeinert. Ebenso war eine Artenschutzuntersuchung notwendig, die auch durchgeführt wurde (Gutachten anbei).

 

Die aktuelle Planung sieht nun einen Bebauungsplan mit einem allgemeinen Wohngebiet mit 3 Baufeldern vor.

Zulässig sind maximal 2 Vollgeschosse. Die mögliche Gebäudehöhe beträgt 9m, bei einer Dachneigung von 0-35 Grad.

 

Da die Grundstücke in den Außenbereich ragen, wird verwaltungsseitig ein Verfahrenswechsel in das sog. „13 b-Verfahren“ empfohlen.

Im Verfahren nach § 13 b BauGB wird i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angaben  nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 15.10.2019 über diesen TOP vorberaten und unten stehenden Beschlussvorschlag empfohlen.