Beschluss:
Der Stadtrat stimmt den Beschlussempfehlungen des Bauausschusses zu und
fasst folgende Beschlüsse:
Nr. 1.1 - Ortsrandeingrünung und Wirtschaftsweg im Nordosten:
Der Wirtschaftsweg bleibt unverändert im Plan enthalten, wird aber nicht angelegt. Der Anlieger wird aufgefordert die Durchgängigkeit wiederherzustellen. Die Anlieger werden aufgefordert den Wirtschaftsweg von Gartennutzung freizuhalten.
Die öffentliche Grünfläche wird, da wo es ökologisch noch sinnvoll ist,
angelegt. Die Pachtverträge werden zum nächst möglichem Zeitpunkt derart
angepasst, dass sie den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen. Die
öffentlichen Flurstücke werden nicht an die Anlieger veräußert, da deren Fläche
anteilig allen anderen Eigentümern im Umlegungsverfahren abgezogen wurde. Der
Umlegungsplan müsste komplett angepasst werden.
Auf die Umsetzung der Maßnahmen
auf den privaten Flächen wird verzichtet.
Nr. 1.2 – Ortsrandeingrünung im Nordwesten:
Die Festsetzung der Ortsrandeingrünung wird auf eine einreihige Hecke
reduziert. Damit einhergehend sollte die Gestaltung von Einfriedungen geregelt
werden.
Es sollte nicht vollständig auf eine Ortsrandeingrünung verzichtet
werden. Daher wird als Kompromiss zwischen dem öffentlichen Belang des Schutzes
des Landschaftsbildes und den privaten Belangen der Eigentümer vorgeschlagen,
die Randeingrünung auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Gleichzeitig sollte,
ebenfalls aus stadtgestalterischen Gründen, die Materialwahl der Einfriedungen
zur freien Landschaft auf lichtdurchlässige Zäune beschränkt werden, damit
keine Mauern oder Holzwände errichtet werden können und die Hecke auch als
solche von der freien Landschaft aus wahrnehmbar ist
Nr. 1.3 – Verbreiterung der Verkehrsfläche im Westen zur Anbindung
Baugebiet „Verlängerung Eichenweg“:
Die derzeitige Grünfläche und Fußwegefläche entfällt und wird als
Verkehrsfläche ausgewiesen.
Nr. 1.4 – Erweiterung der überbaubaren Fläche im Norden (Beschlusslage
aus dem Jahr 2006) und Spielplatz (Beschlusslage 2009):
Da für beide Änderungen bereits Beschlüsse vorliegen und auch Vorhaben
bereits umgesetzt wurden, sollen diese Änderungen nun in die vorliegende 3.
Änderung mit eingearbeitet / aufgenommen werden.
Nr. 1.5 – Anpassung der überbaubaren Fläche im Nordwesten:
Im Sinne der Gleichbehandlung zu Punkt 1.4 soll auch hier die überbaubare
Fläche erweitert werden. Vergrößerung um 4m in Richtung der nördlichen
Grünflächen.
Nr. 1.6 – Entnahme eines Leitungsrechtes und Verschiebung der
Nutzungsabgrenzung:
Der Bebauungsplan wird an die Gegebenheiten des mittlerweile bebauten
Grundstückes angepasst. Das Flurstück 895 wird als Allgemeines Wohngebiet
festgesetzt und das Leitungsrecht entnommen.
Nr. 1.7 – Verlegung eines Leitungsrechtes:
Dieses Leitungsrecht (auf Flurstück 880/2) kann maximal der Ableitung von
Abwässern aus einem potentiellen Neubaugebiet im Anschluss an diesen
Bebauungsplan dienen. Es besteht topografisch die Möglichkeit das Leitungsrecht
auf die östliche Grenze des Flurstücks 878 zu verlegen, was dann aber auch im
Grundbuch gesichert werden sollte. Der Eigentümer sollte hierzu gefragt werden.
Alternativ wird das Leitungsrecht beibehalten und der Eigentümer des Flurstücks
880/2 hätte die Leitungsverlegung im Bedarfsfall, d.h. wenn das Recht jemals
für den Anschluss eines neuen Plangebietes benötigt wird, zu dulden.
Empfohlen wird die Kontaktaufnahme zu dem Eigentümer des Flurstücks 878.
Erst bei Scheitern, wird der Bebauungsplan diesbezüglich nicht geändert
Änderungen der textlichen Festsetzungen:
Nr. 2.1 – Klarstellung der Festsetzung „Zulässigkeit von Nebenanlagen“:
Es sollte auf einer Durchsetzung der Bebauungsplanfestsetzungen mit
Klarstellung der Festsetzung bestanden werden.
Die betroffenen Eigentümer sollen zunächst angeschrieben und angehört
werden.
Nr. 2.2 – Entnahme der Festsetzung zu den öffentlichen Stellplätzen:
Diese Festsetzung sollte aufgrund fehlender Rechtsgrundlage entnommen
werden. Sie ist auch aufgrund der mittlerweile hergestellten
Erschließungsanlagen hinfällig.
Nr. 2.3 – Anpassung der Festsetzungen zur Mindestgrundstücksgrößen (bzw.
Angabe der Wohneinheiten):
Die Festsetzung soll dahin gehend gelockert werden, dass die
Mindestgrundstücksgröße für Doppelhaushälften auf 250 m² reduziert wird und
gleichzeitig die Festsetzung zur Höchstzahl der Wohnungen wie folgt angepasst
wird.
„Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind pro Einzelgebäude
(statt „Wohngebäude“) max. zwei Wohnungen und pro Doppelhaushälfte max. eine
Wohnung zulässig.“
Nr. 2.4 – Entnahme der Festsetzung zur Eingrünung der Grundstücksgrenzen:
Diese Festsetzung wurde von den wenigsten Eigentümern umgesetzt.
Teilweise sind die Grundstücke auch so schmal bzw. kurz, dass sie eine
Einschränkung der Nutzbarkeit bedeuten. Die Festsetzung soll ersatzlos
entfallen.
Weiterhin beauftragt der Stadtrat die Verwaltung das Verfahren gem. § 3
Abs. 1 BauGB einzuleiten.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 28.08.2018 den
Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes beschlossen.
Nach umfangreicher Recherche und mehreren Ortsbegehungen wurde ein
Katalog über die notwendigen bzw. auch möglichen Änderungen erarbeitet. Dieser
liegt der Vorlage bei.
Über die verschiedenen Punkte/Themen sollte nun im Einzelnen beraten
werden. Entsprechende Empfehlungen sind im Katalog ebenfalls enthalten.
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 15.10.2019 über das Thema
vorberaten und die unten aufgeführten Beschlussvorschläge empfohlen.
Im Nachgang zur Sitzung des Bauausschusses wurde in Abstimmung mit Planungsbüro und dem Stadtbürgermeister eine Anpassung der Änderung Nr. 1.5 (Flurstück 882) vorgenommen; Konkret erfolgte hier die Erweiterung des Baufensters noch von 3m auf 4m.