Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

 

1. Der Verbandsvorsteher händigt dem neu gewählten 1. Stellvertretenden Verbandsvorsteher  Hans Peter Ammel die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus.

 

 

2. Der Verbandsvorsteher händigt dem neu gewählten 2. Stellvertretenden Verbandsvorsteher  Dr. Alexander Saftig die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus.

 

 

3. Der Verbandsvorsteher händigt dem neu gewählten 3. Stellvertretenden Verbandsvorsteher  Walter Kill die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus. Anschließend erfolgen Vereidigung und Amtseinführung.

 

 


Sachverhalt:

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 der KomZG gilt u.a. § 54 Gemeindeordnung (GemO) sinngemäß für Zweckverbände.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 GemO sind die stellvertretenden Verbandsvorsteher nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetz zu ernennen. Sie sind in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vereidigen und in ihr Amt einzuführen. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung.