Sitzung: 23.09.2019 Verbandsversammlung Konversion Flugplatz Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 965/011/2019
Beschluss:
Die Verbandsversammlung beschließt,
a) einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, der aus drei Mitgliedern
und drei stellvertretenden Mitgliedern besteht,
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
b) in den Rechnungsprüfungsausschuss als Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied zu wählen:
1)
Mitglied
(Stadt Mendig) stellvertr.
Mitglied (VG Pellenz)
Helmut Selig Claudia
Schneichel
2)
Mitglied
(VG Mendig) stellvertr.
Mitglied (OG Kruft)
Gerhard Bermel Marco
Krings
3)
Mitglied
(Landkreis Mayen-Koblenz) stellvertr.
Mitglied (OG Thür)
Ernst Einig Oskar
Dreiser
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 KomZG gelten u.a. die §§ 44 – 46 Gemeindeordnung
(GemO), sinngemäß für Zweckverbände.
Danach kann der Zweckverband Konversion Flugplatz Mendig Ausschüsse
bilden. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sind von der
Verbandsversammlung auf Vorschlag der Verbandsmitglieder zu wählen.
Es wird vorgeschlagen, drei Mitglieder sowie drei stellvertretende
Mitglieder in den Rechnungsprüfungsausschuss zu wählen. Um eine Beteiligung
aller Verbandsmitglieder im Rechnungsprüfungsausschuss zu gewährleisten, soll
jedem Verbandsmitglied das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied bzw. stellv.
Mitglied zukommen. Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter können nicht
Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses sein. Der Rechnungsprüfungsausschuss
wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung einen
Vorsitzenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i. V. m. § 110 Abs. 1 GemO).
Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die Aufgabe, den Jahresabschluss
nach den in § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i. V. m. § 112 GemO genannten Grundsätzen zu
prüfen, bevor dieser der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt
wird.
Die Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses hat aufgrund
der Regelung des § 6 Abs. 2 der Verbandsordnung, die besagt, dass die Stimmen
der Verbandsmitglieder nur einheitlich abgegeben werden können, in offener
Abstimmung zu erfolgen.