Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Der Erste stellvertretende Verbandsvorsteher händigt dem neu gewählten Verbandsvorsteher Jörg Lempertz die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus.

 


Den Vorsitz übernimmt der 1. Stellv. Verbandsvorsteher Hans Peter Ammel.

 

 

Sachverhalt:

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 der KomZG gilt u.a. § 54 Gemeindeordnung (GemO) sinngemäß für Zweckverbände. Hieraus ergibt sich, dass der Verbandsvorsteher nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes zum Ehrenbeamten des Zweckverbandes zu ernennen ist.

 

Die Ernennung des Verbandsvorstehers obliegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 der KomZG i. V. m. § 54 Abs. 2 GemO dem noch im Amt befindlichen allgemeinen Vertreter des Verbandsvorstehers (Erster stellvertretender Verbandsvorsteher oder bei dessen Verhinderung die weiteren stellvertretenden Verbandsvorsteher.)

 

Für den Fall der Wiederwahl des Verbandsvorstehers entfallen Vereidigung und Einführung (§ 54 GemO).