Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Die Mitglieder der Verbandsversammlung wurden über die Rechte und Pflichten ihres Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Verbandsvorsteher die Mitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.  

 

 

Für den Landkreis Mayen-Koblenz

Herr Landrat Dr. Alexander Saftig                           2. stellv. Verbandsvorsteher

Herr Wilhelm Anheier

Herr Ernst Einig

Frau Natascha Lentes

 

 

Für die Verbandsgemeinde Mendig

Herr Friedel Arndt

Herr Joachim Plitzko

Herr Stephan Retterath

 

 

Für die Verbandsgemeinde Pellenz

Herr Bürgermeister Klaus Bell

Frau Claudia Schneichel

Herr Kurt Szislowski      

 

 

Für die Stadt Mendig

Herr Stadtbürgermeister Hans Peter Ammel   1. stellv. Verbandsvorsteher

Herr Helmut Selig

Herr Stefan Schneider

Herr Uwe Ammel

Herr Achim Grün

Herr Daniel Schmitt

 

 

Für die Ortsgemeinde Thür

Herr Ortsbürgermeister Rainer Hilger

Herr Oskar Dreiser         

Herr Lukas Ellerich

Herr Jürgen Jakob

 

 

Für die Ortsgemeinde Kruft

Herr Ortsbürgermeister Walter Kill

Herr Marco Krings

Herr Lothar Büchel

Herr Karl Büchel

 


Sachverhalt:

Der Verbandsvorsteher verpflichtet die Mitglieder der Verbandsversammlung, auch die wiedergewählten Mitglieder, vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO).

 

Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich insbesondere aus § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

 

Mitglieder der Verbandsversammlung sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich oder von der Verbandsversammlung aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.

 

Die dem Mitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig.