Sitzung: 23.09.2019 Verbandsversammlung Konversion Flugplatz Mendig
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 965/007/2019
Beschluss:
Die Mitglieder der Verbandsversammlung wurden über die Rechte und Pflichten ihres Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Verbandsvorsteher die Mitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.
Für den
Landkreis Mayen-Koblenz
Herr Landrat Dr.
Alexander Saftig 2.
stellv. Verbandsvorsteher
Herr Wilhelm
Anheier
Herr Ernst Einig
Frau Natascha
Lentes
Für die Verbandsgemeinde Mendig
Herr Friedel Arndt
Herr Joachim Plitzko
Herr Stephan Retterath
Für die
Verbandsgemeinde Pellenz
Herr Bürgermeister
Klaus Bell
Frau Claudia
Schneichel
Herr Kurt
Szislowski
Für die Stadt
Mendig
Herr
Stadtbürgermeister Hans Peter Ammel 1.
stellv. Verbandsvorsteher
Herr Helmut Selig
Herr Stefan
Schneider
Herr Uwe Ammel
Herr Achim Grün
Herr Daniel Schmitt
Für die
Ortsgemeinde Thür
Herr
Ortsbürgermeister Rainer Hilger
Herr Oskar Dreiser
Herr Lukas Ellerich
Herr Jürgen Jakob
Für die
Ortsgemeinde Kruft
Herr
Ortsbürgermeister Walter Kill
Herr Marco Krings
Herr Lothar Büchel
Herr Karl Büchel
Sachverhalt:
Der Verbandsvorsteher verpflichtet die Mitglieder der
Verbandsversammlung, auch die wiedergewählten Mitglieder, vor ihrem Amtsantritt
in öffentlicher Sitzung namens des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig
durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. § 30
Abs. 2 Satz 1 GemO).
Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich insbesondere aus § 7 Abs. 1 Nr.
4 und 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m.
den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).
Mitglieder der Verbandsversammlung sind zur Verschwiegenheit über solche
Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder
ihrer Natur nach erforderlich oder von der Verbandsversammlung aus Gründen des
Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.
Die dem Mitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im
Interesse des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig.