Beschluss:
1. Der Gemeinderat beschließt, gem. § 40 Abs. 5, 2. Halbsatz GemO die
Wahl in offener Abstimmung vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
2. Der Gemeinderat
beschließt:
a) die Anzahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses auf 3
festzulegen,
b) in den
Rechnungsprüfungsausschuss folgende Mitglieder zu wählen:
Rechnungsprüfungsausschuss – 3er Ausschuss -
Ausschussmitglieder |
Partei |
Vertreter |
Partei |
Sven Uelmen |
CDU |
Winfried
Berresheim |
CDU |
Achim Massion |
CDU |
Christian Adams |
CDU |
Oskar Dreiser |
SPD |
Thorsten
Fuhrmann |
SPD |
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
- Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre
Stellvertreter werden gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GemO auf Grund von
Vorschlägen der im Rat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder
oder Gruppe von Ratsmitgliedern) gewählt. Der Begriff „politische Gruppe“
ist als Oberbegriff für Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl des
Gemeinderats mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen haben und mit
mindestens einem Mitglied im Gemeinderat vertreten sind, zu verstehen. Das
Vorschlagsrecht wird von dem auf Grund des Wahlvorschlags der politischen
Gruppe in den Gemeinderat gewählten Ratsmitglied (wenn die politische
Gruppe nur mit einem Mitglied vertreten ist) bzw. der Gruppe von
Ratsmitgliedern, d.h. den Fraktionen, ausgeübt.
- Bei der Bildung von Ausschüssen räumt
der Gesetzgeber dem Gemeinderat einen weiteren Ermessensspielraum
hinsichtlich der Aufgaben, Arten, Stärke und Zusammensetzung der
Ausschüsse ein. Einzelheiten sind vor der Wahl durch den Rat festzulegen.
Auf die Regelungen in der Hauptsatzung wird verwiesen.
- Bei der Besetzung der Ausschüsse ist
darauf zu achten, dass die Fraktionen nach Möglichkeit entsprechend den
politischen Kräfteverhältnissen im Gemeinderat auch in den Ausschüssen
repräsentiert sind.
- Jedem Ausschussmitglied sollen ein oder
mehrere Stellvertreter (sog. persönliche Stellvertretung) zugeordnet
werden mit der Maßgabe, dass es im Verhinderungsfall nur von diesen
vertreten werden kann (Ziffer 3 VV zu § 45 GemO).
- Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung
und grundsätzlich geheim durch Stimmzettel. Nach § 40 Abs. 5 GemO kann
offene Abstimmung beschlossen werden, wofür die Mehrheit der anwesenden
Ratsmitglieder ausreicht. Der Bürgermeister hat gem. § 36 Abs. 3 Nr. 1
GemO bei Wahlen kein Stimmrecht.
- Die Verwaltung empfiehlt die Bildung von
gemeinsamen Wahlvorschlägen und eine Wahl durch offene Abstimmung.
- Es dürfen nur Ratsmitglieder in den
Rechnungsprüfungsausschuss gewählt werden.