Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

1. Der Gemeinderat beschließt, gem. § 40 Abs. 5, 2. Halbsatz GemO die Wahl in offener Abstimmung vorzunehmen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

2. Der Gemeinderat beschließt:

 

a) die Anzahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses auf 3 festzulegen,

b) in den Rechnungsprüfungsausschuss folgende Mitglieder zu wählen:

 

Rechnungsprüfungsausschuss – 3er Ausschuss -

 

Ausschussmitglieder

Partei

Vertreter

Partei

Sven Uelmen

CDU

Winfried Berresheim

CDU

Achim Massion

CDU

Christian Adams

CDU

Oskar Dreiser

SPD

Thorsten Fuhrmann

SPD

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 


Sachverhalt:

  1. Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GemO auf Grund von Vorschlägen der im Rat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder oder Gruppe von Ratsmitgliedern) gewählt. Der Begriff „politische Gruppe“ ist als Oberbegriff für Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl des Gemeinderats mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen haben und mit mindestens einem Mitglied im Gemeinderat vertreten sind, zu verstehen. Das Vorschlagsrecht wird von dem auf Grund des Wahlvorschlags der politischen Gruppe in den Gemeinderat gewählten Ratsmitglied (wenn die politische Gruppe nur mit einem Mitglied vertreten ist) bzw. der Gruppe von Ratsmitgliedern, d.h. den Fraktionen, ausgeübt.

 

  1. Bei der Bildung von Ausschüssen räumt der Gesetzgeber dem Gemeinderat einen weiteren Ermessensspielraum hinsichtlich der Aufgaben, Arten, Stärke und Zusammensetzung der Ausschüsse ein. Einzelheiten sind vor der Wahl durch den Rat festzulegen. Auf die Regelungen in der Hauptsatzung wird verwiesen.

 

  1. Bei der Besetzung der Ausschüsse ist darauf zu achten, dass die Fraktionen nach Möglichkeit entsprechend den politischen Kräfteverhältnissen im Gemeinderat auch in den Ausschüssen repräsentiert sind.

 

  1. Jedem Ausschussmitglied sollen ein oder mehrere Stellvertreter (sog. persönliche Stellvertretung) zugeordnet werden mit der Maßgabe, dass es im Verhinderungsfall nur von diesen vertreten werden kann (Ziffer 3 VV zu § 45 GemO).

 

 

  1. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Sitzung und grundsätzlich geheim durch Stimmzettel. Nach § 40 Abs. 5 GemO kann offene Abstimmung beschlossen werden, wofür die Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder ausreicht. Der Bürgermeister hat gem. § 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO bei Wahlen kein Stimmrecht.

 

  1. Die Verwaltung empfiehlt die Bildung von gemeinsamen Wahlvorschlägen und eine Wahl durch offene Abstimmung.

 

  1. Es dürfen nur Ratsmitglieder in den Rechnungsprüfungsausschuss gewählt werden.