Beschluss:
1. Der Ortsgemeinderat beschließt, die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstands in offener Abstimmung vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
2. In den Wahlvorstand werden gewählt:
Marie-Therese Weiler Nicolas Engel
Theo Rausch
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
3. Der Gemeinderat beschließt, die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung
des Bürgermeisters im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 4 GemO wie folgt festzusetzen:
- der unter Punkt a) dieses
Tagesordnungspunktes zu wählende ehrenamtliche Beigeordnete als dritter weiterer
Vertreter.
Die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 GemO bezüglich der Vertretung des
Bürgermeisters durch den Ersten Beigeordneten bleibt unberührt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ergebnis der Wahlen:
a) Zur Wahl des Beigeordneten wird aus der Mitte des
Rates vorgeschlagen:
Michael Pitack
Die geheime
Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:
Zahl der abgegebenen
Stimmzettel 15
Zahl der ungültigen
Stimmzettel ./.
Zahl der
Stimmenthaltungen ./.
Gültige Stimmzettel 15
Von den gültigen Stimmzettel entfielen auf
Michael Pitack 15 Ja -Stimmen
Mithin ist Michael
Pitack zum Beigeordneten gewählt.
Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
Sachlage:
Gemäß § 54 Abs. 1 GemO sind die Beigeordneten nach den Vorschriften des
Landesbeamtengesetzes zu Beamten zu ernennen. Sie sind in öffentlicher Sitzung
nach Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vereidigen und in ihr Amt
einzuführen. Im Falle einer Wiederwahl entfallen Vereidigung und
Einführung (§ 54 Abs. 1 Satz 3 GemO).
Vorschlag:
a)
Der
Ortsbürgermeister händigt dem neu gewählten Beigeordneten Michael Pitack die
Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus. Anschließend erfolgen die Vereidigung
und die Amtseinführung.
Sachverhalt:
Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 5 GemO
in öffentlicher Sitzung und in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu
erfolgen. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat
unmittelbar vor der Wahl vorgeschlagen worden sind (§ 40 Abs. 2 GemO). Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Abs.
3 GemO). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung
der Stimmenmehrheit nicht mit.
Bei durchzuführenden Wahlen ist aus der Mitte des Gemeinderates ein
Wahlvorstand zu bilden, dem neben dem Vorsitzenden mindestens zwei
Ratsmitglieder angehören sollten. Die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes
kann auch durch Handzeichen erfolgen, sofern der Gemeinderat dies so beschließt
(§40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO).