Beschluss:
Der Gemeinderat
beschließt,
1. gem. § 40 Abs. 2, 2. Halbsatz der GemO die Wahl in öffentlicher
Abstimmung vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
2. In den
Umlegungsausschuss folgende Mitglieder und Vertreter zu wählen:
Mitglieder: Vertreter:
Vorsitzendes Mitglied stellvertretendes
Vorsitzenden Mitglied
Herrn Dr. Dierk
Deußen, Herrn Thomas
Fischer
Vermessungsdirektor Obervermessungsrat
Abteilungsleiter
Bodenmanagement Fachgruppenleiter
Wertermittlung Fachgruppenleiter Bodenordnung Vorsitzender des
Gutachterausschusses
Vermessungs- und
Katasteramt Osteifel- Vermessungs-
und Katasteramt Osteifel-
Hunsrück Hunsrück
Am Wasserturm 5 a Am
Wasserturm 5 a
56727 Mayen 56727
Mayen
In der Bewertung von Grundstücken erfahrene Personen
Friedel Arndt Elena Rummel
(Notarfachreferent, Notariat Pitz, Mayen
Fachwirt in Grundstücks- und Wohnwirtschaft, Immobilienmarklerin
IHG-Abschluss)
privat 56743 Thür,
Gartenstraße 4 privat: 56745 Weibern, Am Sonnenhang
14
Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst
Esther Rausch Friedrich
Hermes
(Juristin) (Regierungsschuldirektor
a.D.)
(privat: 56745 Rieden, Brunnenstr. 23 privat: 56743 Thür, Rampenstr. 2
Jürgen Andres Sabine
Reuter
Ratsmitglied
stell. Ratsmitglied
Lothar Hackenbruch Bernd
Dobrzynski
Ratsmitglied stellv.
Ratsmitglied
Alexander Reuter Nicolas
Engel
Ratsmitglied stellv.
Ratsmitglied
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Nach § 46 (2) Baugesetzbuch (BAUGB) in Verbindung mit § 1 (1) der
Umlegungsausschussverordnung (UAVO) vom 27. Juni 2007 hat die Gemeinde einen
Umlegungsausschuss zur Durchführung der Umlegung für die Dauer seiner Wahlzeit
zu bilden.
Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden Mitglied und vier
weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein
stellvertretendes Mitglied mit den gleichen Vorgaben wie für das ordentliche
Mitglied zu bestimmen.
Das vorsitzende Mitglied muss zum höheren technischen Verwaltungsdienst
– Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen – befähigt sein oder mit
entsprechender Qualifikation Aufgaben des höheren vermessungstechnischen
Verwaltungsdienstes wahrnehmen. Er muss, sofern eine örtlich zuständige
kommunalbehördliche Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) besteht,
Bediensteter dieser, im Übrigen des örtlich zuständigen Vermessungs- und
Katasteramtes sein.
Ein Mitglied muss in der Bewertung von Grundstücken erfahren sein und
Kenntnisse des örtlichen Grundstücksmarkts besitzen.
Ein Mitglied muss die Befähigung zum höheren allgemeinen
Verwaltungsdienst besitzen.
Mindestens zwei ehrenamtliche Mitglieder müssen zum Gemeinderat wählbar
sein; sie sollen dem Gemeinderat angehören.
Gemäß § 3 (4) UAVO dürfen Bürgermeister und Beigeordnete der Gemeinde nicht
Mitglied im Umlegungsausschuss werden.
Das Vermessungs- und Katasteramt Mayen schlägt vor,
Herrn Dr. Dierk Deußer, Vermessungsdirektor als vorsitzendes Mitglied
Abteilungsleiter Bodenmanagement, Fachgruppenleiter Bodenordnung
und als dessen Vertreter,
Herrn Thomas Fischer, Obervermessungsrat
Fachgruppenleiter Wertermittlung, Vorsitzender des Gutachterausschusses
in den Umlegungsausschuss zu wählen.
Als „Mitglieder in der Bewertung von Grundstücken erfahrene Personen“
steht Herr Friedel Arndt, wohnhaft in 56743 Thür, Gartenstraße 4 als Mitglied
und Frau Elena Rummel, Am Sonnenhang 14, 56745
Weibern als stellv. Mitglied zur Verfügung. Beide Mitglieder haben ihre
Bereitschaft zur Übernahme der Mitgliedschaft erklärt.
Für die Mitgliedschaft mit der Befähigung
zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst wird Frau Esther Rausch, wohnhaft in
56745 Rieden, Brunnenstr 23 und als stellv.
Mitglied Herr Friedrich Hermes, wohnhaft in 56743 Thür, Rampenstr. 2
vorgeschlagen. Beide Personen erfüllen die nach der
Umlegungsausschussverordnung vom 27.06.2007 geforderte Befähigung und haben
ihre Bereitschaft zur erneuten Übernahme der Mitgliedschaft erklärt.
Die weiteren Mitglieder und Vertreter sollen von den Fraktionen des
Gemeinderats vorgeschlagen werden.
§ 45 Abs. 1 GemO regelt die Wahl von Mitgliedern und Stellvertretern in
den Ausschüssen.
Die Wahl des Mitglieds erfolgt in öffentlicher Sitzung und grundsätzlich
geheim durch Stimmzettel. Nach § 40 Abs. 5, 2. Halbsatz kann eine offene
Abstimmung beschlossen werden, für die die Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich ist.