Sitzung: 21.08.2019 Verbandsgemeinderat Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 950/062/2019
Beschluss:
1. Der Verbandsgemeinderat beschließt, gemäß § 40 Abs. 5, 2. Halbsatz
GemO die Wahl in öffentlicher Abstimmung vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
2. Der Verbandsgemeinderat beschließt, die nachstehend aufgeführten
kommunalen Vertreter in den Beirat der Kommunalen Holzvermarktungsgesellschaft
Eifel GmbH (KHVO) zu wählen:
Mitglied |
Stellvertreter |
||
CDU |
Andreas Doll |
CDU |
Rudolf Wingender |
SPD |
Hans Peter Ammel |
SPD |
Esther Rausch |
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Nach Befragung durch
den Vorsitzenden nahmen die Gewählten ihre Wahl in den Beirat an.
Sachverhalt:
Gem. § 17 des Gesellschaftervertrages der Kommunalen
Holzvermarktungsorganisation Eifel GmbH (KVHO) wird in der Gesellschaft ein
Beirat gebildet, für den jeder Gesellschafter je zwei Mitglieder benennt. Für
jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.
Zum Beirat hinzu kommt ein weiteres Mitglied, das vom Gemeinde- und
Städtebund Rheinland-Pfalz benannt wird. Geborenes Mitglied des Beirats ist weiterhin
der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung, soweit er nicht bereits nach §
17 Abs. 1 benannt ist.
Ist der Gesellschafter eine Verbandsgemeinde, hat sie das Mitglied nach
Abs. 1 aus dem Kreis der Ortsgemeinden und Städten bzw. Zweckverbände zu benennen,
für die sie das Verwaltungsgeschäft nach § 68 Abs. 5 GemO tatsächlich
übernommen hat. Hierbei können neben den Orts- und Stadtbürgermeistern auch
Beigeordnete, Ratsmitglieder und Verbandsvorsteher benannt werden.
Zu beachten ist, dass kein Beschäftigter von Landesforsten in den Beirat
gewählt werden kann, da hier ein Interessenkonflikt mit dem Arbeitgeber zu
erwarten ist und diese Konstellation kartellrechtlich nicht gewünscht wird.
Zu den Aufgaben des Beirats gehört unter anderem die Beratung der
Gesellschaft und der Geschäftsleitung in allen Fragen der Holzvermarktung und
der Fortentwicklung der Gesellschaft.
Weiterhin hat er gegenüber dem Geschäftsführer ein Auskunfts- und
Einsichtsrecht.
Ebenfalls werden ihm zur Vorberatung und Entscheidungsvorbereitung:
- der Entwurf des jährlichen Wirtschaftsplanes
und des Jahresabschlusses,
- die mittelfristige Finanzplanung,
- Strategien und Konzepte der Geschäftsführung
zur Fortentwicklung der Gesellschaft
- sowie der Bericht der Geschäftsführung über die
laufenden Verkaufsverhandlungen sowie ein Lagebericht vorgelegt.
Zum jährlichen Wirtschaftsplan und Jahresabschluss gibt der Beirat für
die Gesellschafterversammlung eine Beschlussempfehlung ab und unterbreitet
einen Vorschlag für die Gewinnverwendung.