Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

1. Der Verbandsgemeinderat beschließt, gemäß § 40 Abs. 5, 2. Halbsatz GemO die Wahl in öffentlicher Abstimmung vorzunehmen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

2. Der Verbandsgemeinderat beschließt, die nachstehend aufgeführten kommunalen Vertreter in den Beirat der Kommunalen Holzvermarktungsgesellschaft Eifel GmbH (KHVO) zu wählen:

 

 

Mitglied

Stellvertreter

CDU

Andreas Doll

CDU

Rudolf Wingender

SPD

Hans Peter Ammel

SPD

Esther Rausch

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

Nach Befragung durch den Vorsitzenden nahmen die Gewählten ihre Wahl in den Beirat an.

 

 


Sachverhalt:

 

Gem. § 17 des Gesellschaftervertrages der Kommunalen Holzvermarktungsorganisation Eifel GmbH (KVHO) wird in der Gesellschaft ein Beirat gebildet, für den jeder Gesellschafter je zwei Mitglieder benennt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.

 

Zum Beirat hinzu kommt ein weiteres Mitglied, das vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz benannt wird. Geborenes Mitglied des Beirats ist weiterhin der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung, soweit er nicht bereits nach § 17 Abs. 1 benannt ist.

 

Ist der Gesellschafter eine Verbandsgemeinde, hat sie das Mitglied nach Abs. 1 aus dem Kreis der Ortsgemeinden und Städten bzw. Zweckverbände zu benennen, für die sie das Verwaltungsgeschäft nach § 68 Abs. 5 GemO tatsächlich übernommen hat. Hierbei können neben den Orts- und Stadtbürgermeistern auch Beigeordnete, Ratsmitglieder und Verbandsvorsteher benannt werden.

 

Zu beachten ist, dass kein Beschäftigter von Landesforsten in den Beirat gewählt werden kann, da hier ein Interessenkonflikt mit dem Arbeitgeber zu erwarten ist und diese Konstellation kartellrechtlich nicht gewünscht wird.

 

Zu den Aufgaben des Beirats gehört unter anderem die Beratung der Gesellschaft und der Geschäftsleitung in allen Fragen der Holzvermarktung und der Fortentwicklung der Gesellschaft.

 

Weiterhin hat er gegenüber dem Geschäftsführer ein Auskunfts- und Einsichtsrecht.

 

Ebenfalls werden ihm zur Vorberatung und Entscheidungsvorbereitung:

 

-       der Entwurf des jährlichen Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,

-       die mittelfristige Finanzplanung,

-       Strategien und Konzepte der Geschäftsführung zur Fortentwicklung der Gesellschaft

-       sowie der Bericht der Geschäftsführung über die laufenden Verkaufsverhandlungen sowie ein Lagebericht vorgelegt.

 

Zum jährlichen Wirtschaftsplan und Jahresabschluss gibt der Beirat für die Gesellschafterversammlung eine Beschlussempfehlung ab und unterbreitet einen Vorschlag für die Gewinnverwendung.