Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Die vom Gemeinderat am 25.02.2019 beschlossene Haushaltssatzung wurde mit dem Haushaltsplan, dem Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 23.04.2019 weist die Kommunalaufsicht darauf hin, dass sowohl der Ergebnis- als auch der Finanzhaushalt nicht ausgeglichen ist und dass dies eine Rechtsverletzung gem. § 93 Abs. 4 GemO darstellt. Es ist oberstes Ziel einer geordneten Haushaltsführung, den Haushalt auszugleichen.

 

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung 2019 festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 569.990 EUR wird unter der Maßgabe erteilt, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen. Dies ist für jede einzelne Investitionsmaßnahme aktenmäßig und nachvollziehbar zu dokumentieren und zu verantworten.

 

Verpflichtungsermächtigungen waren im Haushaltsplan nicht vorgesehen.

 

Mit Blick auf das Haushaltsrundschreiben 2019 des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 25.10.2018 wird seitens der Aufsichtsbehörde ausgeführt, dass Gemeinden mit unausgeglichenen Haushalten aufgefordert werden zu prüfen, inwiefern eine Anpassung der Realsteuerhebesätze (insbesondere Grundsteuer B) zu einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung beitragen kann.

 

Die Verbandsgemeinde bittet um Beachtung, dass eine Anpassung der Realsteuerhebesätze für das laufende Kalenderjahr bis spätestens 30.06. beschlossen werden muss; siehe hierzu VV Nr. 1.2 zu § 97 GemO (Vertrauensschutz).

 

Die Aufsichtsbehörde verweist außerdem auf Ziffer 6 des o. g. Rundschreibens, die an eine den gesetzlichen Vorgaben der §§ 108 ff GemO entsprechend rechtzeitige Erstellung des Jahresabschlusses (und Entlastung) appelliert.

 

Die Kolleginnen und Kollegen des Fachbereichs Finanzen werden weiterhin ihr Bestmöglichstes geben, um die Jahresabschlüsse zeitnah vorlegen zu können.

 

 

Des Weiteren hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigt, unter vorgenannten Bedingungen gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

 

Die Verfügung der Kreisverwaltung sowie ein Muster zur Dokumentation über das Vorliegen der Ausnahmetatbestände der VV 4.1.3 zu § 103 GemO sind als Anlage beigefügt.