Beschluss:
1. Der Ortsgemeinderat beschließt, die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstands in offener Abstimmung vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
2. In den Wahlvorstand werden gewählt:
Verena Höfker
Oskar Dreiser
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ergebnis der Wahlen:
a)
Zur Wahl des Ersten Beigeordneten wird
aus der Mitte des Rates vorgeschlagen:
Jürgen Jakob
Die geheime
Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:
Zahl der abgegebenen
Stimmzettel 15
Zahl der ungültigen
Stimmzettel 1
Zahl der
Stimmenthaltungen 5
Gültige Stimmzettel 14
Von den gültigen Stimmzettel entfielen auf
Jürgen Jakob 9 Ja-Stimmen
Mithin ist Herr
Jürgen Jakob zum Ersten Beigeordneten gewählt.
b)
Zur Wahl des Beigeordneten wird aus
der Mitte des Rates vorgeschlagen:
Lukas Ellerich
Die geheime
Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:
Zahl der abgegebenen
Stimmzettel 15
Zahl der ungültigen
Stimmzettel 1
Zahl der
Stimmenthaltungen 5
Gültige Stimmzettel 14
Von den gültigen Stimmzettel entfielen auf
Lukas Ellerich 9 Ja-Stimmen
Mithin ist Herr
Lukas Ellerich zum Beigeordneten gewählt.
Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
Sachlage:
Gemäß § 54 Abs. 1 GemO sind die Beigeordneten nach den Vorschriften des
Landesbeamtengesetzes zu Beamten zu ernennen. Sie sind in öffentlicher Sitzung
nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt.
Bei Wiederwahl
entfallen Vereidigung und Einführung (§ 54 Abs. 1 Satz 3 GemO).
Vorschlag:
a)
Der
Ortsbürgermeister händigt dem neu gewählten Ersten Beigeordneten Jürgen Jakob
die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus.
b)
Der
Ortsbürgermeister händigt dem neu gewählten Beigeordneten Lukas Ellerich die
Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus. Anschließend erfolgen die Vereidigung
und die Amtseinführung.
Sachverhalt:
Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 5 GemO
in öffentlicher Sitzung und in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu
erfolgen. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat
unmittelbar vor der Wahl vorgeschlagen worden sind (§ 40 Abs. 2 GemO). Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Abs.
3 GemO). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung
der Stimmenmehrheit nicht mit.
Bei durchzuführenden Wahlen ist aus der Mitte des Gemeinderates ein
Wahlvorstand zu bilden, dem neben dem Vorsitzenden mindestens zwei
Ratsmitglieder angehören sollten. Die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes
kann auch durch Handzeichen erfolgen, sofern der Gemeinderat dies so beschließt
(§40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO).