Beschluss:
Der Gemeinderat
beschließt die als Anlage beigefügte neue Geschäftsordnung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Die Geltung der Geschäftsordnung ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 GemO auf
die Wahlzeit des Gemeinderates beschränkt. Deshalb hat der neu gewählte
Gemeinderat mit Geltungsdauer für seine Wahlzeit eine neue Geschäftsordnung zu
beschließen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GemO).
Bis zur Beschlussfassung über die neue Geschäftsordnung gilt die
bisherige Geschäftsordnung weiter (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GemO).
Dem Gemeinderat wird vorgeschlagen, die bestehende Geschäftsordnung
2014-2019 auch für die Wahlzeit des neu gewählten Ortsgemeinderates zu
übernehmen.