Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Die vom Gemeinderat am 17.01.2019 beschossene Haushaltssatzung 2019 wurde mit dem Haushaltsplan, dem Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 18.03.2019 wurde seitens der Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass ein Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO vorliegt, da Ergebnis- und Finanzhaushalt in der Planung nicht ausgeglichen sind. Gleichwohl wird unter Bezug auf die Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Gemeindehaushaltsverordnung (VV zu § 18 GemHVO-VV) von einer Beanstandung abgesehen, weil sich die Ortsgemeinde weiterhin um einen ausgeglichenen Haushaltsplan und eine Reduzierung der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen bemüht. So wird denn zeitnah in 2022 ein positiver Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen erreicht, der schon einen Teil der Tilgungen deckt. Das Eigenkapital ist auskömmlich.

 

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung 2019 festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 32.750 EUR wird gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO unter der Voraussetzung erteilt, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3. der VV zu § 103 GemO erfüllen.

 

Das Vorliegen dieser o. a. ausnahmebegründenden Voraussetzungen ist vor der Inanspruchnahme der Kreditgenehmigung in eigener Verantwortung zu prüfen, zu bestätigen und aktenkundig zu dokumentieren.

 

Des Weiteren hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigt, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

 

Verpflichtungsermächtigungen waren im Haushaltsplan nicht vorgesehen.

 

Die Verfügung der Kreisverwaltung ist als Anlage beigefügt.