Sachverhalt:
Die vom Gemeinderat am 17.01.2019 beschossene Haushaltssatzung 2019 wurde mit dem Haushaltsplan, dem Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.
Mit Schreiben vom 18.03.2019 wurde seitens der Kommunalaufsicht
mitgeteilt, dass ein Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO vorliegt, da Ergebnis- und
Finanzhaushalt in der Planung nicht ausgeglichen sind. Gleichwohl wird unter
Bezug auf die Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der
Gemeindehaushaltsverordnung (VV zu § 18 GemHVO-VV) von einer Beanstandung
abgesehen, weil sich die Ortsgemeinde weiterhin um einen ausgeglichenen
Haushaltsplan und eine Reduzierung der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen
bemüht. So wird denn zeitnah in 2022 ein positiver Saldo der ordentlichen und
außerordentlichen Ein- und Auszahlungen erreicht, der schon einen Teil der
Tilgungen deckt. Das Eigenkapital ist auskömmlich.
Die aufsichtsbehördliche Genehmigung
für den in § 2 der Haushaltssatzung 2019 festgesetzten Gesamtbetrag der
Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 32.750 EUR wird gem. §§ 95 Abs. 4
Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO unter der Voraussetzung erteilt, dass diese Kredite
nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der
ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3. der VV zu § 103 GemO
erfüllen.
Das Vorliegen dieser o. a. ausnahmebegründenden Voraussetzungen ist vor der Inanspruchnahme der Kreditgenehmigung in eigener Verantwortung zu prüfen, zu bestätigen und aktenkundig zu dokumentieren.
Des Weiteren hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass sie nicht
beabsichtigt, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu
gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen
Rechtsverletzung zu erheben.
Verpflichtungsermächtigungen
waren im Haushaltsplan nicht vorgesehen.
Die Verfügung der Kreisverwaltung ist als Anlage beigefügt.