Beschluss:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bell nimmt die beiliegende Planung zur
Kenntnis und stimmt dieser grundsätzlich zu.
Weiterhin fasst der Rat den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB
i.V.m. § 13a BauGB.
Sobald die notwendigen Unterlagen seitens des Planers bzw. Investors
vorliegen kann das Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB eingeleitet werden.
Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, die erforderlichen Aufträge für
die Erstellung des Bebauungsplanes sowie die Durchführung der
artenschutzrechtlichen Potentialabschätzung zu vergeben.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für Doris Roßmann vor, sodass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat.
Sachverhalt:
Auf dem Grundstück des ehem. Betonwerkes in der Hauptstraße gibt es
Planungsideen bezüglich einer Wiedernutzbarmachung der Fläche zu Zwecken der
Wohnnutzung. Es ist geplant dort mehrere Wohngebäude zu errichten.
Die Fläche befindet sich im sogenannten Innenbereich der Ortslage und das
Bauvorhaben ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Voraussetzung für eine
positive Bescheidung ist, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt
bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Es ist vorgesehen, an der Hauptstraße ein Mehrfamilienwohnhaus mit 7
Wohneinheiten zu errichten. Im hinteren Bereich sollen 5 Einfamilienwohnhäuser
entstehen, die über eine gesonderte Zuwegung erschlossen werden.
Nach der Art der baulichen Nutzung würde sich das Vorhaben in die nähere
Umgebung einfügen, da es sich wie umliegend auch, um Wohnnutzungen handelt.
Die Grundflächen der Einfamilienwohnhäuser sollen je Gebäude ca. 121 qm
betragen. Diese würden sich von der Grundfläche her in die Umgebungsbebauung
einfügen. Allerdings würde hier eine Bebauung in zweiter und sogar dritter
Reihe erfolgen. Für eine geordnete städtebauliche Entwicklung sind für die
sichere Erschließung ausreichende Verkehrsflächen vorzusehen.
Die Grundfläche des Mehrfamilienwohnhauses soll 221 qm betragen.
Es ist fraglich, ob sich das Gebäude noch in die Umgebungsbebauung
einfügt. Nach Ausmessungen der größeren Gebäude in der Umgebung liegen diese
Grundflächen zwischen 130-185 qm. Im Hinblick auf das Mehrfamilienhaus ist
festzustellen, dass sich das Vorhaben nicht einfügt.
Aus städtebaulichen Gesichtspunkten ergibt sich aus Sicht der Verwaltung
die Notwendigkeit, im vorliegenden Fall ein Bauleitplanverfahren durchzuführen.
Die Bauleitplanung kann im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB
durchgeführt werden. Da artenschutzrechtliche Betroffenheiten im
Vorfeld nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können, ist zudem die
Erstellung einer artenschutzrechtlichen Potentialeinschätzung erforderlich.
Sämtliche Kosten des Verfahrens sind vom Investor zu tragen.
Hierzu ist es erforderlich, von diesem vor Beauftragung eine Kostenübernahmeerklärung einzufordern. Zudem
ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages sowie der Abschluss eines
gesonderten Vertrages für die Herstellung der Erschließungsanlagen
(Erschließungsvertrag) erforderlich. Diese müssen vor Beginn der Offenlage
unterzeichnet vorliegen.