Beschluss:
Der Gemeinderat Bell stimmt der Umstrukturierung des Forstreviers
Ettringen-Rieden zum 01.06.2019 in der vorgeschlagenen Form zu und beauftragt
das Forstamt Ahrweiler die entsprechenden Schritte einzuleiten.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Sachverhalt:
Die Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Ettringen-Rieden hat in
ihrer Sitzung am 24.10.2018 beschlossen, die Revierleitung im Forstrevier auf
staatlicher Ebene beizubehalten.
Voraussetzung für die Beibehaltung der staatlichen Revierleitung gem. Landesforsten
2020 ist es, dass ein Forstrevier eine Mindestgröße von 1.500 ha reduzierte
Holzbodenfläche vorweist.
Eine Unterschreitung dieser Mindestanforderung ist grundsätzlich ein
Ausschlusskriterium für eine staatl. Beförsterung.
Das Forstrevier Ettringen-Rieden erreicht mit einer Größe von rd. 1.200
ha reduzierte Holzbodenfläche nicht die geforderte Mindestgröße.
Somit wäre die Beibehaltung der staatl. Revierleitung nicht möglich.
Zunächst wurde uns mitgeteilt, dass im Fall des Forstzweckverbandes
Ettringen-Rieden eine Ausnahme gewährt würde, sodass eine staatl. Revierleitung
weiterhin möglich ist.
Dies war der Sachstand bei der letzten Verbandsversammlung.
Nun wurden wir vom Forstamt Ahrweiler informiert, dass von Seiten der
Zentralstelle der Forstverwaltung in Neustadt sowie des Ministeriums für
Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz keine
Ausnahmeregelung gewährt wird.
Um die staatl. Revierleitung beibehalten zu können, muss somit eine
Vergrößerung des Forstreviers Ettringen-Rieden erfolgen.
Der Forstamtsleiter des Forstamtes Ahrweiler, Herr Haase, hat eine
Möglichkeit zur Erweiterung des Forstreviers entwickelt:
Im Jahr 2019 wird ein Privatwaldrevier im Bereich Brohltal aufgelöst.
Die Flächen dieses Reviers sollen auf die umliegenden Reviere aufgeteilt
werden. Weitere Flächen sollen aus dem Revier Kempenich zugeschlagen werden.
Geplant ist es nun, dem Forstrevier Ettringen-Rieden Bereiche von
Gönnersdorf, Waldorf, Niederlützingen und Brohl aus dem o. g. Privatwaldrevier
(254 ha) und Flächen von Weibern, Wassenach und Glees aus dem Revier Kempenich
(73,3 ha) zuzuschlagen. Das Forstrevier hätte somit eine Größe von 1.557,1 ha
reduzierter Holzbodenfläche; die Mindestgröße wäre erreicht.
Die Vergrößerung des Forstreviers Ettringen-Rieden durch Privatwald hat
folgende Auswirkungen:
Nach § 28 Abs. 2 LWaldG erstatten die Körperschaften, deren Waldbesitz 50
ha reduzierte Holzbodenfläche überschreitet, bei einer durch staatliche
Bedienstete durchgeführten Beförsterung dem Land die anteiligen
Personalausgaben in Form eines Hundertsatzes der durchschnittlichen
Personalausgaben.
Körperschaften, deren reduzierte Holzbodenfläche 50 ha unterschreitet,
erstatten die Revierdienstkosten über Gebührensätze.
Die Höhe der Betriebskostenbeiträge einer Gemeinde wird im Verhältnis zu
der gesamten reduzierten Holzbodenfläche in dem Forstrevier ermittelt, dem sie
angehört.
Je höher die gesamte reduzierte Holzbodenfläche ist, desto geringer wird
der zu erstattende Anteil einer Gemeinde (bei gleichbleibender reduzierter
Holzbodenfläche der Gemeinde).
Im Fall des Forstreviers Ettringen-Rieden erhöht sich die Holzbodenfläche
durch den Anschluss der Flächen der Privatwaldreviere.
Die Betriebskostenbeiträge der einzelnen Gemeinden mit einer reduzierten
Holzbodenfläche von über 50 ha reduzieren sich entsprechend.
Die Eigentümer der Privatwälder müssen keine Mitglieder im
Forstzweckverband Ettringen-Rieden werden. Dies ist auch bisher nicht der Fall,
da dem derzeitigen Forstrevier ebenfalls Privatpersonen als Waldbesitzer
angehörig sind.
Die Bewirtschaftung der Privatwälder erfolgt grundsätzlich durch private
Unternehmen.
Lediglich der Revierförster steht beratend zur Seite. Sollte er im
Privatwald tätig werden, fordert das Forstamt Ahrweiler von den
Privatwaldbesitzern hierfür eine Gebühr an, die nach einem festgelegten
Stundensatz berechnet wird.
Die Arbeitsstunden des Revierförsters, der bisher im aufzulösenden
Privatwaldrevier tätig war, waren gem. Auskunft des Forstamtes in den letzten
10 Jahren so gering, dass diese bei der Abwägung vernachlässigt werden können.
Die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere ist gem. § 9 Abs. 2 LWaldG
Aufgabe der Waldbesitzenden.
Alle betroffenen kommunalen Waldbesitzer in einem Forstrevier müssen
einen zustimmenden Gemeinderatsbeschluss fassen, um die vorgenannte Änderung
einvernehmlich wirksam werden zu lassen.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass jede dem Forstrevier
Ettringen-Rieden angehörende Kommune einen Beschluss darüber fassen muss, ob
sie mit dem neuen Zuschnitt des Forstreviers einverstanden ist.
Der Sachverhalt wurde in der Sitzung der Verbandsversammlung vom
11.03.2019 durch den Leiter des Forstamtes Ahrweiler, Herrn Bolko Haase,
erläutert.
Es wird empfohlen, der Vergrößerung des Forstreviers Ettringen-Rieden in
der o. g. Form zuzustimmen und dies durch einen entsprechenden Beschluss im
Gemeinderat zu bestätigen.
Auf die Beratungen in der Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes
Ettringen-Rieden wird Bezug genommen.