Beschluss:
1. Der Stadtrat beschließt, die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstands in offener Abstimmung vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
2. In den Wahlvorstand werden
gewählt:
Joachim Plitzko Ralf Kraut
Konrad Böhnlein
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
3. Der Stadtrat beschließt, die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung
des Bürgermeisters im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 4 GemO wie folgt festzusetzen:
- der/die unter Punkt a) dieses
Tagesordnungspunktes zu wählende ehrenamtliche Beigeordnete als erste/r
weitere/r Vertreter/in,
- der/die unter Punkt b) dieses
Tagesordnungspunktes zu wählende ehrenamtliche Beigeordnete als zweite/r
weitere/r Vertreter/in und
- der/die unter Punkt c) dieses
Tagesordnungspunktes zu wählende ehrenamtliche Beigeordnete als dritte/r
weitere/r Vertreter/in.
Die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 GemO bezüglich der Vertretung des
Bürgermeisters durch den Ersten Beigeordneten bleibt unberührt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ergebnis der Wahlen:
a)
Zur Wahl des Ersten Beigeordneten wird
aus der Mitte des Rates vorgeschlagen:
Achim Grün
Die geheime
Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:
Zahl der abgegebenen
Stimmzettel 22
Zahl der ungültigen
Stimmzettel ./.
Zahl der
Stimmenthaltungen ./.
Gültige Stimmzettel 22
Von den gültigen Stimmzettel entfielen auf
Achim Grün 21 Ja - Stimmen
Mithin ist Herr
Achim Grün zum Ersten Beigeordneten gewählt.
b)
Zur Wahl des Beigeordneten wird aus
der Mitte des Rates vorgeschlagen:
Frank Post
Leo Heinen
Die geheime
Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:
Zahl der abgegebenen
Stimmzettel 22
Zahl der ungültigen
Stimmzettel ./.
Zahl der
Stimmenthaltungen ./.
Gültige Stimmzettel 22
Von den gültigen Stimmzettel entfielen auf
Frank Post 16 Stimmen
Leo Heinen 6 Stimmen
Mithin ist Herr
Frank Post zum Beigeordneten gewählt.
c)
Zur Wahl des Beigeordneten wird aus
der Mitte des Rates vorgeschlagen:
Leo Heinen
Die geheime Abstimmung
hatte folgendes Ergebnis:
Zahl der abgegebenen
Stimmzettel 22
Zahl der ungültigen
Stimmzettel ./.
Zahl der
Stimmenthaltungen 2
Gültige Stimmzettel 20
Von den gültigen Stimmzettel entfielen auf
Leo Heinen 15 Ja - Stimmen
Mithin ist Herr Leo
Heinen zum Beigeordneten gewählt.
Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
Sachlage:
Gemäß § 54 Abs. 1 GemO sind die Beigeordneten nach den Vorschriften des
Landesbeamtengesetzes zu Beamten zu ernennen. Sie sind in öffentlicher Sitzung
nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt.
Bei Wiederwahl
entfallen Vereidigung und Einführung (§ 54 Abs. 1 Satz 3 GemO).
Beschluss:
a)
Der
Stadtbürgermeister händigt dem neu gewählten Ersten Beigeordneten Achim Grün
die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus. Anschließend erfolgen die
Vereidigung und die Amtseinführung.
b)
Der
Stadtbürgermeister händigt dem neu gewählten Beigeordneten Frank Post die
Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus. Anschließend erfolgen die Vereidigung
und die Amtseinführung.
c)
Der
Stadtbürgermeister händigt dem neu gewählten Beigeordneten Leo Heinen die
Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus. Anschließend erfolgen die Vereidigung
und die Amtseinführung.
Sachverhalt:
Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 5 GemO
in öffentlicher Sitzung und in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu
erfolgen. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Stadtrat
unmittelbar vor der Wahl vorgeschlagen worden sind (§ 40 Abs. 2 GemO). Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Abs.
3 GemO). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung
der Stimmenmehrheit nicht mit. Nach der derzeit geltenden Hauptsatzung (§ 5)
hat die Stadt Mendig bis zu 3 Beigeordnete
Bei durchzuführenden Wahlen ist aus der Mitte des Stadtrates ein
Wahlvorstand zu bilden, dem neben dem Vorsitzenden mindestens zwei
Ratsmitglieder angehören sollten. Die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes
kann auch durch Handzeichen erfolgen, sofern der Gemeinderat dies so beschließt
(§40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO).