Beschluss:
Die Ratsmitglieder wurden über die Rechte und Pflichten ihres Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Bürgermeister die nachfolgend aufgeführten Ratsmitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet:
SPD
Ralf Kraut
Frank Post
Thomas Schneider
Frank Furch
Natalia Reimer-Gutsch
Daniel Vordemvenne
CDU
Joachim Plitzko
Olaf Waldecker
Ernst Einig
Achim Grün
Nico Junglas
Jennifer Hamann
Florin Stoll
Stefan Schneider
Alexander Müller
Judith Lempertz
Timo Schubach
Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Stephan Retterath
Leo Heinen
Daniel Schmitt
Birgitt Duscha
Konrad Böhnlein
Sachverhalt:
Der Bürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder, auch die
wiedergewählten Ratsmitglieder, vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung
namens der Stadt Mendig durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Pflichten der Ratsmitglieder
ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2
zu § 30 GemO).
Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten
verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur
nach erforderlich oder vom Rat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze
berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.
Die dem Ratsmitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln
im Interesse der Stadt Mendig.
Die Vornahme der Verpflichtung obliegt dem „geschäftsführenden“
Stadtbürgermeister. Ist er verhindert, so obliegt die Verpflichtung dem
„geschäftsführenden“ Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer
Vertretungsbefugnis.