Beschluss:
Die Ratsmitglieder wurden über die Rechte und Pflichten ihres Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Bürgermeister die nachfolgend aufgeführten Ratsmitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet:
CDU
Marx, Jochen
Reuter, Sabine
Müller, Stefan
Schmidt, Martin
Hackenbruch, Tobias
Weiler,
Maria-Therese
Andres, Jürgen
Schüller, Thomas
SPD
Rausch, Esther
Hackenbruch, Lothar
Rausch, Theo
Dobrzynski, Bernd
FDP
Nett, Alfred
Pitack, Michael
Reuter, Alexander
Engel, Nicolas
Sachverhalt:
Der Bürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder, auch die
wiedergewählten Ratsmitglieder, vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung
namens der Ortsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Pflichten der Ratsmitglieder
ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2
zu § 30 GemO).
Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten
verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur
nach erforderlich oder vom Rat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze
berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.
Die dem Ratsmitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln
im Interesse der Ortsgemeinde Rieden.
Die Vornahme der Verpflichtung obliegt dem „geschäftsführenden“
Ortsbürgermeister. Ist er verhindert, so obliegt die Verpflichtung dem
„geschäftsführenden“ Ortsbeigeordneten in der Reihenfolge ihrer
Vertretungsbefugnis.