Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Die Ratsmitglieder wurden über die Rechte und Pflichten ihres Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Bürgermeister die nachfolgend aufgeführten Ratsmitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet:

 

CDU

Marx, Jochen

Reuter, Sabine

Müller, Stefan

Schmidt, Martin

Hackenbruch, Tobias

Weiler, Maria-Therese

Andres, Jürgen

Schüller, Thomas

 

SPD

Rausch, Esther

Hackenbruch, Lothar

Rausch, Theo

Dobrzynski, Bernd

 

FDP

Nett, Alfred

Pitack, Michael

Reuter, Alexander

Engel, Nicolas

 

 


Sachverhalt:

Der Bürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder, auch die wiedergewählten Ratsmitglieder, vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Ortsgemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO). Die Pflichten der Ratsmitglieder ergeben sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

 

Ratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich oder vom Rat aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.

 

Die dem Ratsmitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse der Ortsgemeinde Rieden.

 

Die Vornahme der Verpflichtung obliegt dem „geschäftsführenden“ Ortsbürgermeister. Ist er verhindert, so obliegt die Verpflichtung dem „geschäftsführenden“ Ortsbeigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis.