Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

 

1. Der Ortsgemeinderat beschließt, die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstands in offener Abstimmung vorzunehmen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

2. In den Wahlvorstand werden gewählt:

 

Clara Jünemann                                                              Dirk Zavelberg

 

Carsten Daub                                                  

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

1

 

 

2. Der Gemeinderat beschließt, die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 4 GemO wie folgt festzusetzen:

 

1. der/die unter Punkt a) dieses Tagesordnungspunktes zu wählende ehrenamtliche Beigeordnete als erste/r weitere/r Vertreter/in und

 

2. der/die unter Punkt b) dieses Tagesordnungspunktes zu wählende ehrenamtliche Beigeordnete als zweite/r weitere/r Vertreter/in.

 

Die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 GemO bezüglich der Vertretung des Bürgermeisters durch den Ersten Beigeordneten bleibt unberührt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

Ergebnis der Wahlen:

 

a)             Zur Wahl des Ersten Beigeordneten wird aus der Mitte des Rates vorgeschlagen:

 

Udo Krayer

Erich Schlich

 

Die geheime Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:

 

Zahl der abgegebenen Stimmzettel                                                                                     16

 

Zahl der ungültigen Stimmzettel                                                                                            ./.

 

Zahl der Stimmenthaltungen                                                                                                   ./.

 

Gültige Stimmzettel                                                                                                                    16

 

Von den gültigen Stimmzettel entfielen auf

 

 

Udo Krayer                        11           Stimmen

Erich Schlich                       5             Stimmen

 

Mithin ist Udo Krayer zum Ersten Beigeordneten gewählt.

 

 

b)             Zur Wahl der Beigeordneten wird aus der Mitte des Rates vorgeschlagen:

 

Susanne Wagner

Franz Daub

 

Die geheime Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:

 

Zahl der abgegebenen Stimmzettel                                                                                     16

 

Zahl der ungültigen Stimmzettel                                                                                            ./.

 

Zahl der Stimmenthaltungen                                                                                                   ./.

 

Gültige Stimmzettel                                                                                                                    16

 

Von den gültigen Stimmzettel entfielen auf

 

 

Susanne Wagner                            11           Stimmen

Franz Daub                                        5             Stimmen

 

Mithin ist Susanne Wagner zur Beigeordneten gewählt.

 

 

Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

 

Sachlage:

 

Gemäß § 54 Abs. 1 GemO sind die Beigeordneten nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zu Beamten zu ernennen. Sie sind in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt.

 

 

Vorschlag:

 

 

a)      Der Ortsbürgermeister händigt dem neu gewählten Ersten Beigeordneten  Udo Krayer die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus. Anschließend erfolgen die Vereidigung und die Amtseinführung.

 

b)      Der Ortsbürgermeister händigt der neu gewählten Beigeordneten Susanne Wagner die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamtin aus. Anschließend erfolgen die Vereidigung und die Amtseinführung.

 


Sachverhalt:

Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 5 GemO in öffentlicher Sitzung und in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat unmittelbar vor der Wahl vorgeschlagen worden sind (§ 40 Abs. 2 GemO). Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Abs. 3 GemO). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

 

Bei durchzuführenden Wahlen ist aus der Mitte des Gemeinderates ein Wahlvorstand zu bilden, dem neben dem Vorsitzenden mindestens zwei Ratsmitglieder angehören sollten. Die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes kann auch durch Handzeichen erfolgen, sofern der Gemeinderat dies so beschließt (§40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO).