Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Der „geschäftsführende“ Ortsbürgermeister händigt dem neugewählten Ortsbürgermeister Stefan Zepp die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus. Anschließend erfolgen Vereidigung und Amtseinführung.

 


Sachverhalt:

Der am 26.05.2019 urgewählte ehrenamtliche Ortsbürgermeister Stefan Zepp ist in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Ortsgemeinderates gemäß § 54 Abs. 1 GemO nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zum Beamten zu ernennen.

 

Die Vornahme der Verpflichtung obliegt nach § 54 Abs. 2 GemO dem „geschäftsführenden“ Ortsbürgermeister. Ist er verhindert, so obliegt die Verpflichtung den „geschäftsführenden“ Ortsbeigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis.

 

Der „geschäftsführende“ Ortsbürgermeister bzw. Beigeordnete hat die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Ernennungsurkunde auszufertigen und den neugewählten ehrenamtlichen Ortsbürgermeister Stefan Zepp zum Ehrenbeamten zu ernennen.