Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

1. Der Ortsgemeinderat beschließt, die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstands in offener Abstimmung vorzunehmen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

2. In den Wahlvorstand werden gewählt:

 

Matthias Wingender                                     Steffen Welsch

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

3. Der Gemeinderat beschließt, die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 4 GemO wie folgt festzusetzen:

 

- der/die unter Punkt a) dieses Tagesordnungspunktes zu wählende ehrenamtliche Beigeordnete als erste/r weitere/r Vertreter/in,

 

-  der/die unter Punkt b) dieses Tagesordnungspunktes zu wählende ehrenamtliche Beigeordnete als zweite/r weitere/r Vertreter/in

 

Die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 GemO bezüglich der Vertretung des Bürgermeisters durch den Ersten Beigeordneten bleibt unberührt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 

 

Ergebnis der Wahlen:

 

a)             Zur Wahl des Ersten Beigeordneten wird aus der Mitte des Rates vorgeschlagen:

 

 

Thomas Schmitt

 

 

Die geheime Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:

 

Zahl der abgegebenen Stimmzettel                                                      12

 

Zahl der ungültigen Stimmzettel                                                             ./.

 

Zahl der Stimmenthaltungen                                                                   ./.

 

Gültige Stimmzettel                                                                                     12

 

Von den gültigen Stimmzettel entfielen auf

 

Thomas Schmitt                                              12 Stimmen

 

Mithin ist Thomas Schmitt zum Ersten Beigeordneten gewählt.

 

 

b)             Zur Wahl des Beigeordneten wird aus der Mitte des Rates vorgeschlagen:

 

 

Christian Wilbert

 

Die geheime Abstimmung hatte folgendes Ergebnis:

 

Zahl der abgegebenen Stimmzettel                                                      12

 

Zahl der ungültigen Stimmzettel                                                             ./.

 

Zahl der Stimmenthaltungen                                                                   ./.

 

Gültige Stimmzettel                                                                                     12

 

Von den gültigen Stimmzettel entfielen auf

 

 

Christian Wilbert                                             12           Stimmen

 

 

Mithin ist Christian Wilbert zum Beigeordneten gewählt.

 

 

Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

 

Sachlage:

Gemäß § 54 Abs. 1 GemO sind die Beigeordneten nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zu Beamten zu ernennen. Sie sind in öffentlicher Sitzung nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und in ihr Amt eingeführt.

 

Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung. (§ 54 Abs. 1 Satz 3 GemO).

 

Vorschlag:

 

 

a)      Der Ortsbürgermeister händigt dem neu gewählten Ersten Beigeordneten Thomas Schmitt die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus.

 

b)      Der Ortsbürgermeister händigt dem neu gewählten Beigeordneten Christian Wilbert die Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter aus.

 


Sachverhalt:

Die Wahl der Beigeordneten hat nach § 53 a Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 5 GemO in öffentlicher Sitzung und in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat unmittelbar vor der Wahl vorgeschlagen worden sind (§ 40 Abs. 2 GemO). Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (§ 40 Abs. 3 GemO). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

 

Bei durchzuführenden Wahlen ist aus der Mitte des Gemeinderates ein Wahlvorstand zu bilden, dem neben dem Vorsitzenden mindestens zwei Ratsmitglieder angehören sollten. Die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes kann auch durch Handzeichen erfolgen, sofern der Gemeinderat dies so beschließt (§40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO).