Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen gem. § 36 BauGB bzw. seine
Zustimmung gem. § 88 Abs. 7 i.V.m. § 69 Landesbauordnung zur Abweichung der
Dachneigung mit 20 Grad.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für Christian Wilbert vor, so dass dieser an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat.
Sachverhalt:
Der Antragsteller beabsichtigt das Grundstück
Flurstück Nr. 26, Flur 4 (Bergstraße 24) zu erwerben und möchte vorab durch
eine Bauvoranfrage seine Planungen abstimmen.
Die Ansichten sind in der Vorlage enthalten.
Er beabsichtigt die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses,
welches optisch als Doppelhaus gebaut werden soll. Je Doppelhaushälfte sind 2
Wohnungen geplant.
Das Gebäude soll ein versetztes Pultdach mit einer
Dachneigung von 20 Grad erhalten. Damit weicht der Antragsteller von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachneigung ab. Laut
Bebauungsplan ("Am Hang" - Erweiterung) sind erlaubt: 30 - 45 Grad.
Im September letzten Jahres wurde für eine
Bauvoranfrage im Bereich der Straße „Am Hang“ (auch Bebauungsplan „Am Hang“ –
unterer Teil) einer ähnlichen Abweichung zugestimmt.
Der Bebauungsplan setzt dort als Dachform Sattel-
oder Walmdach mit Dachneigung zwischen 20 Grad und 30 Grad fest.
Geplant: mit einem 5° geneigtem "Pultdach"
(Flachdach). Da es sich hierbei formell jedoch um einen anderen Geltungsbereich
handelt, kann der Antragsteller sich hierauf grundsätzlich nicht berufe.
Weiterhin ist die Art der baulichen Nutzung
(Ferienhaus – gewerbliche Nutzung) noch unklar. Im Mischgebiet sind
Ferienwohnungen bzw. Ferienhäuser zwar generell zulässig, jedoch muss trotzdem
(je nach Umfang/Ausmaß/Störgrad) geprüft werden, ob das Ferienhaus mit der
umliegenden Wohnbebauung verträglich ist. Hierzu erfolgt noch eine Klärung mit
der Kreisverwaltung.
Osten/Rückansicht:
Norden/Seitenansicht:
Süden/Seitenansicht:
Westen/Straßenansicht: