Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat ermächtigt den Bürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten nach Vorlage der Honorarangebote ein Beratungsbüro mit der Umsetzung und Ausführung zum neuen § 2 b UStG für die Verbandsgemeinde Mendig sowie die Ortsgemeinden, Zweckverbände und betroffenen Jagdgenossenschaften zu beauftragen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

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Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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Sachverhalt:

Mit der Einführung des neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung ab 01.01.2017 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt und an europäisches Recht angepasst (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 – Mehrwertsteuersystemrichtlinie).

 

Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung in der Form vorgesehen, dass die von den Neuregelungen betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (im kommunalen Bereich sind das die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften, ferner insbesondere Zweckverbände, Jagdgenossenschaften, AöR oder Stiftungen) das Wahlrecht haben, ob sie das neue Recht bereits ab 2017 anwenden wollen oder noch bis einschließlich des Jahres 2020 nach bisherigem Recht (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) behandelt werden wollen.

 

Die Verbandsgemeinde, die Ortsgemeinden, die Stadt, die Zweckverbände sowie die  Jagdgenossenschaften, deren Aufgaben auf die Verwaltung übertragen sind (Bell, Mendig II, Volkesfeld), haben von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht und dies gegenüber dem Finanzamt erklärt. Dies bedeutet, dass das neue Umsatzsteuerrecht im Bereich der Verbandsgemeinde Mendig einheitlich ab dem 01.01.2021 angewendet wird.

 

Große Rechtssicherheit in Bezug auf den § 2 b UStG besteht zur Zeit noch nicht. Auch das inzwischen erlassene BMF-Schreiben deckt nicht alle Sachverhalte in Gänze ab und gibt insoweit keine Handlungsempfehlung. Rechtssicherheit wird erst durch Rechtsprechung erlangt werden. 

 

Unabhängig davon bedarf es für die Umstellung auf das neue Besteuerungssystem einer Ermittlung aller bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorhandenen relevanten Sachverhalte.

 

Mit Hilfe der Buchführung können Auswertungen über alle relevanten Leistungssachverhalte erstellt werden. Weiterhin erforderlich ist ebenfalls eine Bestandsaufnahme aller privatrechtlichen Verträge sowie aller auf öffentlich-rechtlicher Grundlage in einem potentiellen Konkurrenzverhältnis zu Dritten erbrachten Tätigkeiten.

 

Im Anschluss an die Ermittlung der einschlägigen Sachverhalte sind diese dahingehend zu analysieren, ob sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind, und letztenfalls, ob sie einen Wettbewerbsbezug aufweisen. Die Sachverhalte sind auf Umsatzsteuerbarkeit, mögliche Umsatzsteuerbefreiung sowie eventuellen Vorsteuerabzug zu überprüfen. Die erforderliche umfassende Analyse und steuerliche Einordnung der ermittelnden Sachverhalte ist nun durchzuführen.

 

Hierzu bedarf es einer Beratung durch eine Steuerberatungsgesellschaft bzw. einer Rechtsanwaltskanzlei, die der Verbandsgemeinde in der Umsetzung und Ausführung des neuen § 2 b UStG beratend und begleitend zur Seite steht.

 

Die Verwaltung wird hierzu Honorarangebote geeigneter Beratungsbüros einholen.