Sitzung: 27.03.2019 Verbandsgemeinderat Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 950/030/2019
Beschluss:
Der
Verbandsgemeinderat ermächtigt den Bürgermeister im Benehmen mit den
Beigeordneten nach Vorlage der Honorarangebote ein Beratungsbüro mit der
Umsetzung und Ausführung zum neuen § 2 b UStG für die Verbandsgemeinde Mendig
sowie die Ortsgemeinden, Zweckverbände und betroffenen Jagdgenossenschaften zu
beauftragen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Mit
der Einführung des neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung ab
01.01.2017 wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu
geregelt und an europäisches Recht angepasst (Richtlinie 2006/112/EG des Rates
vom 28.11.2006 – Mehrwertsteuersystemrichtlinie).
Der
Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung in der Form
vorgesehen, dass die von den Neuregelungen betroffenen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts (im kommunalen Bereich sind das die einzelnen
kommunalen Gebietskörperschaften, ferner insbesondere Zweckverbände,
Jagdgenossenschaften, AöR oder Stiftungen) das Wahlrecht haben, ob sie das neue
Recht bereits ab 2017 anwenden wollen oder noch bis einschließlich des Jahres
2020 nach bisherigem Recht (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) behandelt werden wollen.
Die
Verbandsgemeinde, die Ortsgemeinden, die Stadt, die Zweckverbände sowie die Jagdgenossenschaften, deren Aufgaben auf die
Verwaltung übertragen sind (Bell, Mendig II, Volkesfeld),
haben von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht und dies gegenüber dem Finanzamt
erklärt. Dies bedeutet, dass das neue Umsatzsteuerrecht im Bereich der Verbandsgemeinde
Mendig einheitlich ab dem 01.01.2021 angewendet wird.
Große
Rechtssicherheit in Bezug auf den § 2 b UStG besteht zur Zeit noch nicht. Auch
das inzwischen erlassene BMF-Schreiben deckt nicht alle Sachverhalte in Gänze
ab und gibt insoweit keine Handlungsempfehlung. Rechtssicherheit wird erst
durch Rechtsprechung erlangt werden.
Unabhängig
davon bedarf es für die Umstellung auf das neue Besteuerungssystem einer
Ermittlung aller bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorhandenen
relevanten Sachverhalte.
Mit
Hilfe der Buchführung können Auswertungen über alle relevanten
Leistungssachverhalte erstellt werden. Weiterhin erforderlich ist ebenfalls
eine Bestandsaufnahme aller privatrechtlichen Verträge sowie aller auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage in einem potentiellen Konkurrenzverhältnis zu
Dritten erbrachten Tätigkeiten.
Im
Anschluss an die Ermittlung der einschlägigen Sachverhalte sind diese
dahingehend zu analysieren, ob sie privatrechtlicher oder
öffentlich-rechtlicher Natur sind, und letztenfalls, ob sie einen
Wettbewerbsbezug aufweisen. Die Sachverhalte sind auf Umsatzsteuerbarkeit,
mögliche Umsatzsteuerbefreiung sowie eventuellen Vorsteuerabzug zu überprüfen.
Die erforderliche umfassende Analyse und steuerliche Einordnung der
ermittelnden Sachverhalte ist nun durchzuführen.
Hierzu
bedarf es einer Beratung durch eine Steuerberatungsgesellschaft bzw. einer
Rechtsanwaltskanzlei, die der Verbandsgemeinde in der Umsetzung und Ausführung
des neuen § 2 b UStG beratend und begleitend zur Seite steht.
Die
Verwaltung wird hierzu Honorarangebote geeigneter Beratungsbüros einholen.