Beschluss:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bell erteilt seine Zustimmung gem. § 88
i.V.m. § 69 Abs. 2 Landesbauordnung sowie das gemeindliche Einvernehmen gem. §
36 BauGB zu den Abweichungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Höhe des
Drempels und der Unterschreitung der Dachneigung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für Selden Rothbrust-Szymaszczyk, Carsten Daub und Stephan Rothbrust vor, so dass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben.
Sachverhalt:
Der Bauherr plant die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, bestehend
aus 2 Geschossen (Erd- und Dachgeschoss), einem Satteldach mit 25° Dachneigung
und einem Drempel von 1,60 m, wie dies
aus den nachfolgenden Unterlagen/Skizzen erkennbar ist.
Das betreffende Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtswirksamen
Bebauungsplanes „Im Kindtal“ – 1. Änderung. Gemäß Bebauungsplan sind für solche
zweigeschossigen Gebäude (mit Erd- und Dachgeschoss) eine Dachneigung von 30°
bis 45° und ein Drempel von 0,75 m zulässig und bedürfen insoweit einer
Befreiung.
Alle anderen Vorgaben des Bebauungsplanes (B-Planes) werden durch das
Vorhaben eingehalten. Eine Maximalhöhe für Gebäude ist nicht
festgesetzt. Bei einer Ausnutzung der maximalen Dachneigung bzw. den Vorgaben
des Bebauungsplanes könnte das Haus/First ca. 0,80m höher werden.
Je nach Gestaltungsvariante sind gem. B-Plan bereits heute geringere
Dachneigungen möglich (bspw. bei eingeschossigen Gebäuden 20° - 40°, oder bei
Unter- und Erdgeschoss 20°-30°).
Auf dem direkt angrenzenden Nachbargrundstück wurde im Jahr 2010 bereits
eine Abweichung von Dachform und Dachneigung zugelassen. Das Nachbarhaus
verfügt über ein Pultdach mit einer Dachneigung von 9° (bei vorgegebenem
Sattel-/Walmdach mit 20°- 40°).
Auszug aus dem Bauantrag: