Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Das Mitglied der Verbandsversammlung, Herr Karl Büchel, wurde über die Rechte und Pflichten seines Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen.

Anschließend hat der Verbandsvorsteher Herrn Karl Büchel durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.

 

Somit ergeben sich folgende Vertreter der Ortsgemeinde Kruft:

Herr Ortsbürgermeister Rudolf Schneichel        3. stellv. Verbandsvorsteher

Herr Kurt Szislowski                      

Herr Lothar Büchel             

Herr Karl Büchel

 

 


Sachverhalt:

Herr Benjamin Kastner ist aus dem Ortsgemeinderat Kruft ausgeschieden. Von Seiten der SPD-Fraktion wurde Herr Kastner 2014, als Vertreter der Ortsgemeinde Kruft in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig, vorgeschlagen.

 

Für die Ortsgemeinde Kruft

Herr Ortsbürgermeister Rudolf Schneichel        3. stellv. Verbandsvorsteher

Herr Kurt Szislowski                      

Herr Lothar Büchel             

Herr Benjamin Kastner     

 

Nach § 6 Abs. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig vom 22.01.2008 scheiden Vertreter in der Verbandsversammlung mit ihrem Ausscheiden aus dem Gremium auch aus der Verbandsversammlung aus.

 

In der Sitzung des Ortsgemeinderats Kruft am 14.12.2018 wurde, auf Vorschlag der SPD-Fraktion, für die Besetzung der Verbandsversammlung Herr Karl Büchel einstimmig gewählt.

 

Der Verbandsvorsteher verpflichtet die Mitglieder des Verbandsversammlung vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 2).

 

Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich insbesondere aus § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

 

Mitglieder der Verbandsversammlung sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich oder von der Verbandsversammlung aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.

 

Die dem Mitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig.