Sitzung: 04.12.2018 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/109/2018
Beschluss:
Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB zu der
Ausbildung des Staffelgeschosses - Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse
wird versagt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
2 |
Sachverhalt:
Der Antragsteller beabsichtigt das bereits bestehende Gebäude im Ernteweg
63 umzubauen und möchte das Dachgeschoss durch ein Geschoss im aufgehenden
Mauerwerk ersetzen. Zudem soll dann das oberste Geschoss als ein
Staffelgeschoss mit Dachterrasse ausgeführt werden, wie dies aus den
beiliegenden Unterlagen erkennbar ist.
Das Kellergeschoss ist kein Vollgeschoss im Sinne der LBauO
(Landesbauordnung).
Die Gesamtgebäudehöhe beträgt straßenseitig 8,25m. Eine Gebäudehöhe setzt
der Bebauungsplan nicht fest.
Zur Ausbildung des Staffelgeschosses stellt der Antragsteller einen
Abweichungsantrag mit der Begründung, dass in der Straße bereits ein
entsprechender Bau mit Staffelgeschoss vorhanden ist. Weiterhin gibt er an,
dass seine geplante Bauausführung hinsichtlich der Höhenlage und auch des
Umfangs deutlich hinter dem o.g. Objekt zurück bleibt.
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes kannte das Baurecht den
Begriff des „Staffelgeschosses“ noch nicht. Somit wäre hier das vierte bzw.
oberste Geschoss (das Staffelgeschoss) auf die Zahl der Vollgeschosse
anzurechnen.
Unter diesem Aspekt und im Hinblick auf den existierenden Bau bittet der
Antragsteller um Befreiung von den Festsetzungen.
Bezüglich zur Ausbildung eines 3. Vollgeschosses (Umbau Dachgeschoss mit
Dachgauben) gab es im Ernteweg in 2017 einen Antrag, welcher allerdings
abgelehnt wurde.
Weiterhin wurde zu einer Bauvoranfrage bezüglich eines Neubaus mit
Staffelgeschoss in der Hochsteinstraße das Einvernehmen ebenfalls versagt.