Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Verbandsversammlung beschließt auf Grundlage der Beschlüsse der Verbandsgemeinderäte u.  Werkausschüsse der Verbandsgemeinden Mendig und Vordereifel der „Kommunalen Klärschlammverwertung Rheinland-Pfalz Anstalt des öffentlichen Rechts (KKR), zum Zweck der ordnungsgemäßen Verwertung sämtlicher anfallender Klärschlämme mit Wirkung zum 31.12.2018, beizutreten.

 

Dieser Beschluss schließt ein:

-       Annahme der Anstaltssatzung KKR RLP AöR in der beigefügten Fassung vom 12.12.2017

-       Zustimmung zum Beitritt aller weiteren Anstaltsträger, die zum 31.12.2018 beitreten

-       Zustimmung zum vorgelegten Entwurf der Gesellschaft zur Verwertung von Klärschlämmen für Kommunen GmbH (kurz: VKK Kommunal GmbH)

Die Verwaltung wird ermächtigt, den erforderlichen Umsetzungsvertrag zu verhandeln.

Gleichzeitig wird der Verbandsvorsteher ermächtigt, den Umsetzungsvertrag ohne gesonderte Zustimmung der Verbandsversammlung abzuschließen.

Die Verbandsversammlung ist über die weitere Abwicklung dieses Beitrittes zu informieren.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

Die Verbandsversammlung des „Zweckverband Zentralkläranlage Mendig“ wurde bereits im Jahr 2015 über die Novellierung der Klärschlamm­ver­ord­nung (AbfKlärV) und die beabsichtigte Befristung der land­wirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm bis zum Jahr 2025 informiert. Danach wäre nur noch die thermische Verwertung zulässig. Die neue AbfKlärV ist zwischenzeitlich umgesetzt worden und im Oktober 2017 in Kraft getreten. Nach deren Regelungen ist für Klär­anlagen mit einer Ausbau­größe bis zu 50.000 Einwohnerwerten die bodenbezogene landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm (KS) grundsätzlich weiterhin unbefristet möglich. Die Zentralkläranlage Mendig (ZKA) ist dieser Größenordnung zuzuordnen.

 

Folgende Sachverhalte werden jedoch mittelfristig dazu führen, das Pressen des KS in Erwägung zu ziehen.

 

1.    In der Schutzzone III ist die Aufbringung von KS nach neuer AbfKlärV nicht mehr zulässig. Hiervon sind zurzeit die in unmittel­barer Nähe der ZKA und einige in einer Entfernung von bis zu fünf km entfernt liegende landwirtschaftlichen Flächen betroffen. Eine Ausbringung über 5 km bis max. 10 km ist mit Mehrkosten verbunden. Ersatzflächen über 10 km Entfernung und bis max. 15 km müssen von dem beauftragten Dienstleister neu akquiriert werden. Über diese Entfernung hinaus ist die Ausbringung von Nass-KS nicht mehr wirtschaftlich darstellbar. Die Neuabgrenzung und Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes Kruft soll zudem in Kürze erfolgen. Nach dem Entwurf wären zukünftig weitere Flächen in Umgebung der Zentralkläranlage innerhalb der Wasserschutzzonen III und stünden somit auch für eine landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlamms nicht mehr zur Verfügung.

 

2.    Strengere Vorgaben der Düngeverordnung, wie z.B. die Stickstoffbegrenzung werden zukünftig die Ausbringung des Nass-KS u.a. mittels Schlepp­schlauch­verfahren erforderlich machen. Das vorhandene Schlammfass ist für die erforderliche Umrüstung nicht geeignet. Es müsste ein neues, geeignetes Fass angeschafft werden. Die Flächenbegrenzung einerseits und die zusätzliche Mengenreduzierung andererseits erfordern eine ausreichend hohe Lagerkapa­zität als Zwischenlager. Der Bedarf an Lagerflächen könnte sich zudem über die Sperrfrist für die Aufbringung (01. Oktober bis zum 31. Januar) hinaus noch weiter erhöhen.

3.    Mittelfristig ist davon auszugehen, dass die Pressung des KS erforderlich wird, um den überwiegenden Anteil weiterhin der landwirtschaftlichen Verwertung zuführen  zu können.

4.    Es besteht für die Klärschlammerzeuger eine grundsätzliche Verpflichtung, das im KS enthaltene Phosphat unabhängig vom Entsorgungsweg des KS und der Größenklasse zurückzugewinnen.

Dies kann über eine bodenbezogene Verwertung erfolgen. Eine gesonderte Phosphatrückgewinnung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Bei der thermischen Verwertung (bspw. Mitverbrennung in Müllkraft- oder Zementwerke) wäre die geforderte Rückgewinnung durch ein zusätzliches Verfahren auf der ZKA selbst technisch sicherzustellen, was jedoch in unserer Größenklasse selbst nicht wirtschaftlich darstellbar ist.

Bei einer thermischen Verwertung in der Monoverbrennung der KKR AöR wäre die Phosphatrückgewinnung per Übertragung auf die Anstalt sichergestellt.

                                                                    

Neben der bodenbezogenen Verwertung ergibt sich somit aus Sicht der Verwaltung als einzige Alternative die Abgabe des KS an eine Verbrennungsanlage mit einer nachgeschalteten Phosphorrückgewinnung abzugeben.

 

Ein Beitritt in die zwischenzeitlich gegründete Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR (KKR) ist nur zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2018 möglich. Hier besteht Handlungs­bedarf über die KKR langfristig Kapazitäten in der thermischen Verwertung und auch weiterhin die bestehende boden­bezogene Verwertung vollständig in der Landwirt­schaft sicherzustellen. Nach jetzigem Stand wäre der Zweckverband ZKA nach Ablauf der Beitrittsfrist in eigener Verantwortung auf sich alleingestellt. Er ist jedoch für eine gesetzeskonforme Entsorgung verantwortlich und nachweispflichtig. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und Planungs­sicherheit wird empfohlen, als Zweckverband Zentralkläranlage Mendig der KKR noch in diesem Jahr (Wirkung zum 31.12.2018) beizutreten.

 

Vorteile einer solchen landesweiten logistischen Abwicklung liegen insbesondere darin, dass damit

·         eine Vielzahl von potentiellen landwirtschaftlichen Betreibern

·         als auch Flächen zur Verfügung stehen werden,

 

sofern eine bodenbezogene Verwertung vor Ort nicht mehr möglich sein sollte.

 

Als Verwertungswege sind drei Grundvarianten vorgesehen:

 

1. Die Verwertung in der Monoverbrennungsanlage Mainz (ab 2019), wobei die Anlage seit Herbst 2017 im Bau ist und für Ende 2018 der erste Probebetrieb geplant wird (nur gepresster Klärschlamm/Großkläranlagen über 50.000 EW) .

 

2. Verwertung wie bisher in die Landwirtschaft – soweit dies möglich ist; dazu wird die VKK auf die regional tätigen Verwerter (z. B. Maschinenringe) im Rahmen des öffentlichen Vergaberechtes zurückgreifen.

 

Soweit beispielsweise Grenzwertüberschreitungen eintreten würden oder fehlende Lagerkapazitäten einen anderen Verwertungsweg notwendig machen, wird dies durch die VKK Kommunal GmbH ebenfalls gewährleistet.

 

3. Verwertung zum jeweils bestmöglichen Preis, d. h. der Abwasserbetrieb überlässt die Entscheidung der VKK mit der genannten Vorgabe.

 

Aus Gründen der Planungssicherheit ist eine Festlegung auf 5 Jahre notwendig; danach können die Anstaltsträger für den nächsten 5 Jahres-Zeitraum ihre bisherige Wahl belassen oder ändern.

Die Aufwendungen der AöR bzw. der VKK GmbH tragen letztlich die Anstaltsträger über eine Umlage oder verwertete Tonnage  an Klärschlamm.