Sitzung: 26.11.2018 Verbandsversammlung Zentralkläranlage Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 961/002/2018
Beschluss:
Die Verbandsversammlung beschließt auf Grundlage der
Beschlüsse der Verbandsgemeinderäte u.
Werkausschüsse der Verbandsgemeinden Mendig und Vordereifel der „Kommunalen
Klärschlammverwertung Rheinland-Pfalz Anstalt des öffentlichen Rechts (KKR),
zum Zweck der ordnungsgemäßen Verwertung sämtlicher anfallender Klärschlämme
mit Wirkung zum 31.12.2018, beizutreten.
Dieser Beschluss schließt ein:
- Annahme der Anstaltssatzung KKR RLP AöR in der
beigefügten Fassung vom 12.12.2017
- Zustimmung zum Beitritt aller weiteren
Anstaltsträger, die zum 31.12.2018 beitreten
- Zustimmung zum vorgelegten Entwurf der Gesellschaft
zur Verwertung von Klärschlämmen für Kommunen GmbH (kurz: VKK Kommunal GmbH)
Die Verwaltung wird ermächtigt, den erforderlichen
Umsetzungsvertrag zu verhandeln.
Gleichzeitig wird der Verbandsvorsteher ermächtigt,
den Umsetzungsvertrag ohne gesonderte Zustimmung der Verbandsversammlung
abzuschließen.
Die Verbandsversammlung ist über die weitere
Abwicklung dieses Beitrittes zu informieren.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Die Verbandsversammlung des „Zweckverband Zentralkläranlage Mendig“ wurde bereits im Jahr 2015 über die Novellierung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und die beabsichtigte Befristung der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm bis zum Jahr 2025 informiert. Danach wäre nur noch die thermische Verwertung zulässig. Die neue AbfKlärV ist zwischenzeitlich umgesetzt worden und im Oktober 2017 in Kraft getreten. Nach deren Regelungen ist für Kläranlagen mit einer Ausbaugröße bis zu 50.000 Einwohnerwerten die bodenbezogene landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm (KS) grundsätzlich weiterhin unbefristet möglich. Die Zentralkläranlage Mendig (ZKA) ist dieser Größenordnung zuzuordnen.
Folgende Sachverhalte werden jedoch mittelfristig
dazu führen, das Pressen des KS in Erwägung zu ziehen.
1. In der Schutzzone III ist die Aufbringung von KS
nach neuer AbfKlärV nicht mehr zulässig. Hiervon sind zurzeit die in unmittelbarer
Nähe der ZKA und einige in einer Entfernung von bis zu fünf km entfernt
liegende landwirtschaftlichen Flächen betroffen. Eine Ausbringung über 5 km bis
max. 10 km ist mit Mehrkosten verbunden. Ersatzflächen über 10 km Entfernung
und bis max. 15 km müssen von dem beauftragten Dienstleister neu akquiriert
werden. Über diese Entfernung hinaus ist die Ausbringung von Nass-KS nicht mehr
wirtschaftlich darstellbar. Die Neuabgrenzung und Neufestsetzung des
Wasserschutzgebietes Kruft soll zudem in Kürze erfolgen. Nach dem Entwurf wären
zukünftig weitere Flächen in Umgebung der Zentralkläranlage innerhalb der
Wasserschutzzonen III und stünden somit auch für eine landwirtschaftliche
Verwertung des Klärschlamms nicht mehr zur Verfügung.
2. Strengere Vorgaben der Düngeverordnung, wie z.B. die
Stickstoffbegrenzung werden zukünftig die Ausbringung des Nass-KS u.a. mittels
Schleppschlauchverfahren erforderlich machen. Das vorhandene Schlammfass ist
für die erforderliche Umrüstung nicht geeignet. Es müsste ein neues, geeignetes
Fass angeschafft werden. Die Flächenbegrenzung einerseits und die zusätzliche
Mengenreduzierung andererseits erfordern eine ausreichend hohe Lagerkapazität
als Zwischenlager. Der Bedarf an Lagerflächen könnte sich zudem über die
Sperrfrist für die Aufbringung (01. Oktober bis zum 31. Januar) hinaus noch
weiter erhöhen.
3. Mittelfristig ist davon auszugehen, dass die
Pressung des KS erforderlich wird, um den überwiegenden Anteil weiterhin der
landwirtschaftlichen Verwertung zuführen
zu können.
4. Es besteht für die Klärschlammerzeuger eine
grundsätzliche Verpflichtung, das im KS enthaltene Phosphat unabhängig vom
Entsorgungsweg des KS und der Größenklasse zurückzugewinnen.
Dies kann über eine bodenbezogene
Verwertung erfolgen. Eine gesonderte Phosphatrückgewinnung ist in diesem Fall
nicht erforderlich.
Bei der thermischen Verwertung (bspw. Mitverbrennung in Müllkraft- oder
Zementwerke) wäre die geforderte Rückgewinnung durch ein zusätzliches Verfahren
auf der ZKA selbst technisch sicherzustellen, was jedoch in unserer
Größenklasse selbst nicht wirtschaftlich darstellbar ist.
Bei einer thermischen Verwertung
in der Monoverbrennung der KKR AöR wäre die Phosphatrückgewinnung per
Übertragung auf die Anstalt sichergestellt.
Neben der
bodenbezogenen Verwertung ergibt sich somit aus Sicht der Verwaltung als
einzige Alternative die Abgabe des KS an eine Verbrennungsanlage mit einer
nachgeschalteten Phosphorrückgewinnung abzugeben.
Ein Beitritt in
die zwischenzeitlich gegründete Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR (KKR)
ist nur zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2018 möglich. Hier besteht Handlungsbedarf
über die KKR langfristig Kapazitäten in der thermischen Verwertung und auch
weiterhin die bestehende bodenbezogene Verwertung vollständig in der Landwirtschaft
sicherzustellen. Nach jetzigem Stand wäre der Zweckverband ZKA nach Ablauf der
Beitrittsfrist in eigener Verantwortung auf sich alleingestellt. Er ist jedoch
für eine gesetzeskonforme Entsorgung verantwortlich und nachweispflichtig. Zur
Gewährleistung der Rechtssicherheit und Planungssicherheit
wird empfohlen, als Zweckverband Zentralkläranlage Mendig der KKR noch in
diesem Jahr (Wirkung zum 31.12.2018) beizutreten.
Vorteile einer solchen landesweiten logistischen Abwicklung
liegen insbesondere darin, dass damit
·
eine Vielzahl von potentiellen landwirtschaftlichen
Betreibern
·
als auch Flächen zur Verfügung stehen werden,
sofern eine bodenbezogene Verwertung vor Ort nicht mehr
möglich sein sollte.
Als Verwertungswege sind drei Grundvarianten vorgesehen:
1. Die Verwertung in der Monoverbrennungsanlage Mainz (ab 2019), wobei die Anlage seit Herbst 2017 im Bau ist und für Ende 2018 der erste Probebetrieb geplant wird (nur gepresster Klärschlamm/Großkläranlagen über 50.000 EW) .
2. Verwertung wie bisher in die Landwirtschaft – soweit dies möglich ist; dazu wird die VKK auf die regional tätigen Verwerter (z. B. Maschinenringe) im Rahmen des öffentlichen Vergaberechtes zurückgreifen.
Soweit beispielsweise Grenzwertüberschreitungen eintreten würden oder fehlende Lagerkapazitäten einen anderen Verwertungsweg notwendig machen, wird dies durch die VKK Kommunal GmbH ebenfalls gewährleistet.
3. Verwertung zum jeweils bestmöglichen Preis, d. h. der Abwasserbetrieb überlässt die Entscheidung der VKK mit der genannten Vorgabe.
Aus Gründen der Planungssicherheit ist eine Festlegung auf 5 Jahre notwendig; danach können die Anstaltsträger für den nächsten 5 Jahres-Zeitraum ihre bisherige Wahl belassen oder ändern.
Die Aufwendungen der AöR bzw. der
VKK GmbH tragen letztlich die Anstaltsträger über eine Umlage oder verwertete
Tonnage
an Klärschlamm.