Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Folgende Aufgaben der Verbandsversammlung werden dem Verbandsvorsteher übertragen, soweit er nicht ohnehin im Rahmen der laufenden Verwaltung zuständig ist.

 

  1. Vergaben von Aufträgen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bis zu einem Auftragswert von 15.000,00 Euro bei öffentlicher und beschränkter Ausschreibung

 

  1. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro im Einzelfall.

 

  1. Die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers für die laufende Verwaltung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6 KomZG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 und 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt. Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten Aufträge bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 Euro.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt

Der Verbandsversammlung ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz der Gemeindeordnung (GemO) die Möglichkeit eingeräumt, einen Teil seiner Zuständigkeiten auf den Verbandsvorsteher zu übertragen.

 

Diese Gestaltungsmöglichkeit der Verbandsversammlung ist lediglich insoweit eingeschränkt, als Aufgaben, die auch einem Ausschuss nicht zur Beschlussfassung übertragen werden können, ebenso nicht auf den Verbandsvorsteher übertragen werden dürfen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wird vorgeschlagen folgende Aufgaben der Verbandsversammlung dem Verbandsvorsteher zu übertragen:

 

  1. Vergaben von Aufträgen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bis zu einem Auftragswert von 15.000,00 Euro bei öffentlicher und beschränkter Ausschreibung.

 

  1. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro im Einzelfall.

 

  1. Die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers für die laufende Verwaltung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6 KomZG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 und 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt. Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten Aufträge bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 Euro.