Sitzung: 07.11.2018 Verbandsversammlung FVZVB RM
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 964/001/2018
Beschluss:
Folgende Aufgaben der Verbandsversammlung werden dem Verbandsvorsteher
übertragen, soweit er nicht ohnehin im Rahmen der laufenden Verwaltung
zuständig ist.
- Vergaben von Aufträgen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bis zu
einem Auftragswert von 15.000,00 Euro bei öffentlicher und beschränkter
Ausschreibung
- Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger
Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro im
Einzelfall.
- Die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers für die laufende Verwaltung
gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6 KomZG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 und 3 GemO bleibt
von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt. Als Geschäft der
laufenden Verwaltung gelten Aufträge bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00
Euro.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt
Der Verbandsversammlung ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die
kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz der Gemeindeordnung
(GemO) die Möglichkeit eingeräumt, einen Teil seiner Zuständigkeiten auf den
Verbandsvorsteher zu übertragen.
Diese Gestaltungsmöglichkeit der Verbandsversammlung ist lediglich
insoweit eingeschränkt, als Aufgaben, die auch einem Ausschuss nicht zur
Beschlussfassung übertragen werden können, ebenso nicht auf den
Verbandsvorsteher übertragen werden dürfen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wird vorgeschlagen folgende
Aufgaben der Verbandsversammlung dem Verbandsvorsteher zu übertragen:
- Vergaben von Aufträgen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bis zu
einem Auftragswert von 15.000,00 Euro bei öffentlicher und beschränkter
Ausschreibung.
- Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger
Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro im
Einzelfall.
- Die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers für die laufende Verwaltung
gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6 KomZG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 und 3 GemO bleibt
von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt. Als Geschäft der
laufenden Verwaltung gelten Aufträge bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00
Euro.