Sitzung: 24.10.2018 Verbandsgemeinderat Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 950/080/2018
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat folgt der Empfehlung des Werkausschusses und
stimmt der Neufassung der Verbandsordnung des Abwasserzweckverbandes „Oberes
Nettetal“ vom 18.04.1990 i.d. Fassung vom 14.03.1991 mit den Ergänzungen in den
§§ 1 und 9 gemäß Anlage zu.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Werkausschuss wurde bereits über die Zukunft der
landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung, insbesondere auch über eine auf
Landesebene durch den Gemeinde- u. Städtebund initiierte „regionale Klärschlammstrategie“ informiert.
Zwischenzeitlich hat sich zur künftigen strategischen Ausrichtung und
Abwicklung der Klärschlammverwertung in Rheinland-Pfalz eine eigene „Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR“
(kurz: KKR AöR) gegründet.
In dieser Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) sollen sowohl die
landwirtschaftliche Verwertung als auch die mögliche Monoverbrennung landesweit
abgewickelt werden.
Die KKR AöR wurde im Dezember 2017 von den vier Gründungsmitgliedern (Verbandsgemeinden
Brohltal, Winnweiler und Wörrstadt sowie Entsorgungsbetrieb Landau AöR)
rechtsverbindlich gegründet.
Diese KKR AöR bietet allen Abwasserbetrieben, vorrangig aus
Rheinland-Pfalz, einen Beitritt zum
31.03.2018 bzw. spätestens zum 31.12.2018 an, ohne dass hierfür besondere
Regularien einzuhalten sind. Danach sind Beitritte nur noch mit Zustimmung aller bestehenden Mitglieder
möglich.
Zur Sicherstellung der Klärschlammverwertung soll der Beitritt in der
nächsten Sitzung der Verbandsversammlung, am 19.11.2018, beschlossen werden.
Im Rahmen der kommunalaufsichtlichen Verfahren bei anderen
Zweckverbänden hat sich nach Prüfung durch die ADD Trier nunmehr die
Notwendigkeit ergeben, die Verbandsordnung vom 18.04.1990 „Aufgaben des Zweckverbandes“ dahingehend zu
ergänzen, dass die allgemeine
Ermächtigung zum Beitritt in eine solche
AöR im § 1 Abs. 2 aufgenommen wird.
Desweiteren hat sich bei dieser Prüfung ergeben, dass auch im § 9
„Deckung des Finanzbedarfes“ eine Ergänzung mit einem neuen Absatz 2 zur
Verteilung des Eigenkapitales notwendig wird.
Der dort zitierte Grundlagenvertrag, der vom Verbandsgemeinderat
beschlossen wurde, enthält bereits diese Verteilungsregelung und wurde durch
die drei Bürgermeister am 07.06.2004 unterzeichnet.
In der Anlage ist die Neufassung der Verbandsordnung des
Abwasserzweckverbandes „Oberes Nettetal“ beigefügt.
Der Werkausschuss hat in der gleichen Angelegenheit bereits beraten und
empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, der Neufassung der Verbandsordnung in der
vorliegenden Fassung zuzustimmen.