Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat folgt der Empfehlung des Werkausschusses und stimmt der Neufassung der Verbandsordnung des Abwasserzweckverbandes „Oberes Nettetal“ vom 18.04.1990 i.d. Fassung vom 14.03.1991 mit den Ergänzungen in den §§ 1 und 9 gemäß Anlage zu.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

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Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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Sachverhalt:

Der Werkausschuss wurde bereits über die Zukunft der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung, insbesondere auch über eine auf Landesebene durch den Gemeinde- u. Städtebund initiierte  „regionale Klärschlammstrategie“ informiert.

Zwischenzeitlich hat sich zur künftigen strategischen Ausrichtung und Abwicklung der Klärschlammverwertung in Rheinland-Pfalz eine eigene „Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR“ (kurz: KKR AöR) gegründet.

In dieser Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) sollen sowohl die landwirtschaftliche Verwertung als auch die mögliche Monoverbrennung landesweit abgewickelt werden.

 

Die KKR AöR wurde im Dezember 2017 von den  vier Gründungsmitgliedern (Verbandsgemeinden Brohltal, Winnweiler und Wörrstadt sowie Entsorgungsbetrieb Landau AöR) rechtsverbindlich gegründet.

 

Diese KKR AöR bietet allen Abwasserbetrieben, vorrangig aus Rheinland-Pfalz,  einen Beitritt zum 31.03.2018 bzw. spätestens zum 31.12.2018 an, ohne dass hierfür besondere Regularien einzuhalten sind. Danach sind Beitritte nur noch mit Zustimmung aller bestehenden Mitglieder möglich.

Zur Sicherstellung der Klärschlammverwertung soll der Beitritt in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung, am 19.11.2018, beschlossen werden.

 

Im Rahmen der kommunalaufsichtlichen Verfahren bei anderen Zweckverbänden hat sich nach Prüfung durch die ADD Trier nunmehr die Notwendigkeit ergeben, die Verbandsordnung vom 18.04.1990 „Aufgaben des Zweckverbandes“ dahingehend zu ergänzen,  dass die allgemeine Ermächtigung zum Beitritt in eine solche  AöR  im  § 1 Abs. 2 aufgenommen wird.

 

Desweiteren hat sich bei dieser Prüfung ergeben, dass auch im § 9 „Deckung des Finanzbedarfes“ eine Ergänzung mit einem neuen Absatz 2 zur Verteilung des Eigenkapitales notwendig wird.

Der dort zitierte Grundlagenvertrag, der vom Verbandsgemeinderat beschlossen wurde, enthält bereits diese Verteilungsregelung und wurde durch die drei Bürgermeister am 07.06.2004 unterzeichnet. 

 

In der Anlage ist die Neufassung der Verbandsordnung des Abwasserzweckverbandes „Oberes Nettetal“ beigefügt.

 

Der Werkausschuss hat in der gleichen Angelegenheit bereits beraten und empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, der Neufassung der Verbandsordnung in der vorliegenden Fassung zuzustimmen.