Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat folgt der Empfehlung des Werkausschusses und stimmt der Neufassung der Verbandsordnung des Abwasserzweckverbandes „Zentralkläranlage Mendig“ vom 01.12.1989 i.d. Fassung der II. Änderung vom 15.06.2004 mit den Ergänzungen in den §§ 1 und 9 gemäß Anlage zu.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

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Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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Sachverhalt:

Der Werkausschuss wurde bereits über die Zukunft der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung, insbesondere auch über eine auf Landesebene durch den Gemeinde- u. Städtebund initiierte  „regionale Klärschlammstrategie“ informiert.

Zwischenzeitlich hat sich zur künftigen strategischen Ausrichtung und Abwicklung der Klärschlammverwertung in Rheinland-Pfalz eine eigene „Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR“ (kurz: KKR AöR) gegründet.

In dieser Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) sollen sowohl die landwirtschaftliche Verwertung als auch die mögliche Monoverbrennung landesweit abgewickelt werden.

 

Die KKR AöR wurde im Dezember 2017 von den  vier Gründungsmitgliedern (Verbandsgemeinden Brohltal, Winnweiler und Wörrstadt sowie Entsorgungsbetrieb Landau AöR) rechtsverbindlich gegründet.

 

Diese KKR AöR bietet allen Abwasserbetrieben, vorrangig aus Rheinland-Pfalz,  einen Beitritt zum 31.03.2018 bzw. spätestens zum 31.12.2018 an, ohne dass hierfür besondere Regularien einzuhalten sind. Danach sind Beitritte nur noch mit Zustimmung aller  bestehenden Mitglieder möglich.

Zur Sicherstellung der Klärschlammverwertung soll der Beitritt in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung, am 20.11.2018, beschlossen werden.

 

Die  gleiche Problematik ergibt sich für die Sicherstellung der Klärschlammverwertung im Abwasserzweckverband „Oberes Nettetal“.

Dessen Beitritt soll in der Verbandsversammlung am 19.11.2018 beschlossen werden.

 

Im Rahmen der kommunalaufsichtlichen Verfahren bei anderen Zweckverbänden  hat sich nach Prüfung durch die ADD Trier nunmehr die Notwendigkeit ergeben, die Verbandsordnung vom 01.12.1989 i.d. Fassung der II. Änderung vom 15.06.2004  in            § 1 „Aufgaben des Zweckverbandes“ dahingehend zu ergänzen,  dass die allgemeine Ermächtigung zum Beitritt in eine solche  AöR  im  § 1 Abs. 2 aufgenommen wird.

 

Des Weiteren hat sich bei dieser Prüfung ergeben, dass auch im § 9 „Deckung des Finanzbedarfes“ eine Ergänzung mit einem neuen Absatz 2, zur Verteilung des Eigenkapitales, notwendig wird.

 

Der dort zitierte notwendige Grundlagenvertrag wurde vom  Verbandsgemeinderat am  18.05.2006 beschlossen und durch den Verbandsvorsteher und dem stellvertretenden Verbandsvorsteher am 30.11.2006 unterzeichnet. 

 

In der Anlage ist der Entwurf der Neufassung der Verbandsordnung beigefügt.

 

Mit dieser Legitimation der Trägerkörperschaften, Verbandsgemeinden  Mendig und Vordereifel kann die Verbandsversammlung diesen Beitritt erklären.

 

Der Werkausschuss hat in der gleichen Angelegenheit bereits beraten und die Empfehlung ausgesprochen, der Neufassung der Verbandsordnung zuzustimmen.