Sitzung: 24.10.2018 Verbandsgemeinderat Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 950/077/2018
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat folgt der Empfehlung des Werkausschusses und
stimmt der Neufassung der Verbandsordnung des Abwasserzweckverbandes
„Zentralkläranlage Mendig“ vom 01.12.1989 i.d. Fassung der II. Änderung vom
15.06.2004 mit den Ergänzungen in den §§ 1 und 9 gemäß Anlage zu.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Werkausschuss wurde bereits über die Zukunft der
landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung, insbesondere auch über eine auf
Landesebene durch den Gemeinde- u. Städtebund initiierte „regionale Klärschlammstrategie“ informiert.
Zwischenzeitlich hat sich zur künftigen strategischen Ausrichtung und
Abwicklung der Klärschlammverwertung in Rheinland-Pfalz eine eigene „Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR“
(kurz: KKR AöR) gegründet.
In dieser Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) sollen sowohl die
landwirtschaftliche Verwertung als auch die mögliche Monoverbrennung landesweit
abgewickelt werden.
Die KKR AöR wurde im Dezember 2017 von den vier Gründungsmitgliedern (Verbandsgemeinden
Brohltal, Winnweiler und Wörrstadt sowie Entsorgungsbetrieb Landau AöR)
rechtsverbindlich gegründet.
Diese KKR AöR bietet allen Abwasserbetrieben, vorrangig aus
Rheinland-Pfalz, einen Beitritt zum
31.03.2018 bzw. spätestens zum 31.12.2018 an, ohne dass hierfür besondere
Regularien einzuhalten sind. Danach sind Beitritte nur noch mit Zustimmung aller bestehenden Mitglieder möglich.
Zur Sicherstellung der Klärschlammverwertung soll der Beitritt in der
nächsten Sitzung der Verbandsversammlung, am 20.11.2018, beschlossen werden.
Die gleiche Problematik ergibt
sich für die Sicherstellung der Klärschlammverwertung im Abwasserzweckverband
„Oberes Nettetal“.
Dessen Beitritt soll in der Verbandsversammlung am 19.11.2018
beschlossen werden.
Im Rahmen der kommunalaufsichtlichen Verfahren bei anderen
Zweckverbänden hat sich nach Prüfung
durch die ADD Trier nunmehr die Notwendigkeit ergeben, die Verbandsordnung vom 01.12.1989
i.d. Fassung der II. Änderung vom 15.06.2004
in § 1 „Aufgaben des Zweckverbandes“
dahingehend zu ergänzen, dass die
allgemeine Ermächtigung zum Beitritt in eine solche AöR
im § 1 Abs. 2 aufgenommen wird.
Des Weiteren hat sich bei dieser Prüfung ergeben, dass auch im § 9
„Deckung des Finanzbedarfes“ eine Ergänzung mit einem neuen Absatz 2, zur
Verteilung des Eigenkapitales, notwendig wird.
Der dort zitierte notwendige Grundlagenvertrag wurde vom Verbandsgemeinderat am 18.05.2006 beschlossen und durch den Verbandsvorsteher
und dem stellvertretenden Verbandsvorsteher am 30.11.2006 unterzeichnet.
In der Anlage ist der Entwurf der Neufassung der Verbandsordnung
beigefügt.
Mit dieser Legitimation der Trägerkörperschaften, Verbandsgemeinden Mendig und Vordereifel kann die
Verbandsversammlung diesen Beitritt erklären.
Der Werkausschuss hat in der gleichen Angelegenheit bereits beraten und
die Empfehlung ausgesprochen, der Neufassung der Verbandsordnung zuzustimmen.