Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Vorsitzende teilt mit: Zur Sicherstellung einer rechtlich ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Klärschlammverwertung hat der Werkausschuss soeben beschlossen, dem Verbandsgemeinderat zu empfehlen, für die entsprechenden Verbandsanteile im Zweckverband Zentralkläranlage Mendig und im Abwasserzweckverband Oberes Nettetal der „Kommunalen Klärschlammverwertung Rheinland-Pfalz Anstalt des öffentlichen Rechts (KKR) zum Zwecke der ordnungsgemäßen Verwertung sämtlicher anfallender Klärschlämme beizutreten.

 

In der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Zentralkläranlage Mendig“ wurde bereits mehrfach über die Novellierung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und die beabsichtigte Befristung der land­wirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm bis zum Jahr 2025 informiert.

 

Danach wäre nur noch die thermische Verwertung zulässig. Die neue AbfKlärV ist zwischenzeitlich umgesetzt worden und im Oktober 2017 in Kraft getreten. Nach deren Regelungen ist für Kläranlagen mit einer Ausbaugröße bis zu 50.000 Einwohnerwerten die bodenbezogene landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm (KS) grundsätzlich weiterhin unbefristet möglich. Die Zentralkläranlage Mendig (ZKA) ist dieser Größenordnung zuzuordnen.

 

Folgende Sachverhalte werden jedoch mittelfristig dazu führen, das Pressen des KS in Erwägung zu ziehen.

 

1.    In der Schutzzone III ist die Aufbringung von KS nach neuer AbfKlärV nicht mehr zulässig. Hiervon sind zurzeit die in unmittelbarer Nähe der ZKA und einige in einer Entfernung von bis zu fünf km entfernt liegende landwirtschaftlichen Flächen betroffen. Eine Ausbringung über 5 km bis max. 10 km ist mit Mehrkosten verbunden. Ersatzflächen über 10 km Entfernung und bis max. 15 km müssen von dem beauftragten Dienstleister neu akquiriert werden. Über diese Entfernung hinaus ist die Ausbringung von Nass-KS nicht mehr wirtschaftlich darstellbar. Die Neuabgrenzung und Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes Kruft soll zudem in Kürze erfolgen. Nach dem Entwurf wären zukünftig weitere Flächen in Umgebung der Zentralkläranlage innerhalb der Wasserschutzzonen III und stünden somit auch für eine landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlamms nicht mehr zur Verfügung.

 

2.    Strengere Vorgaben der Düngeverordnung, wie z.B. die Stickstoffbegrenzung werden zukünftig die Ausbringung des Nass-KS u.a. mittels Schleppschlauchverfahren erforderlich machen. Das vorhandene Schlammfass ist für die erforderliche Umrüstung nicht geeignet. Es müsste ein neues, geeignetes Fass angeschafft werden. Die Flächenbegrenzung einerseits und die zusätzliche Mengenreduzierung andererseits erfordern eine ausreichend hohe Lagerkapazität als Zwischenlager. Der Bedarf an Lagerflächen könnte sich zudem über die Sperrfrist für die Aufbringung (01. Oktober bis zum 31. Januar) hinaus noch weiter erhöhen.

 

 

3.    Mittelfristig ist davon auszugehen, dass die Pressung des KS erforderlich wird, um den überwiegenden Anteil weiterhin der landwirtschaftlichen Verwertung zuführen  zu können.

 

4.    Es besteht für die Klärschlammerzeuger eine grundsätzliche Verpflichtung, das im KS enthaltene Phosphat unabhängig vom Entsorgungsweg des KS und der Größenklasse zurückzugewinnen.

Dies kann über eine bodenbezogene Verwertung erfolgen. Eine gesonderte Phosphatrückgewinnung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Bei der thermischen Verwertung (bspw. Mitverbrennung in Müllkraft- oder Zementwerke) wäre die geforderte Rückgewinnung durch ein zusätzliches Verfahren auf der ZKA selbst technisch sicherzustellen, was jedoch in unserer Größenklasse selbst nicht wirtschaftlich darstellbar ist.

Bei einer thermischen Verwertung in der Monoverbrennung der KKR AöR wäre die Phosphatrückgewinnung per Übertragung auf die Anstalt sichergestellt.

 

Neben der bodenbezogenen Verwertung ergibt sich somit aus Sicht der Verwaltung als einzige Alternative die Abgabe des KS an eine Verbrennungsanlage mit einer nachgeschalteten Phosphorrückgewinnung abzugeben.

 

Ein Beitritt in die zwischenzeitlich gegründete Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR (KKR) ist nur zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2018 möglich. Hier besteht Handlungsbedarf über die KKR langfristig Kapazitäten in der thermischen Verwertung und auch weiterhin die bestehende bodenbezogene Verwertung vollständig in der Landwirtschaft sicherzustellen.

 

Nach jetzigem Stand wäre der Zweckverband ZKA nach Ablauf der Beitrittsfrist in eigener Verantwortung auf sich alleingestellt. Er ist jedoch für eine gesetzeskonforme Entsorgung verantwortlich und nachweispflichtig. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und Planungssicherheit wird empfohlen, als Zweckverband Zentralkläranlage Mendig der KKR noch in diesem Jahr (Wirkung zum 31.12.2018) beizutreten.