Sitzung: 24.10.2018 Werkausschuss VG
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Der Vorsitzende teilt mit: Zur Sicherstellung einer rechtlich ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Klärschlammverwertung hat der Werkausschuss soeben beschlossen, dem Verbandsgemeinderat zu empfehlen, für die entsprechenden Verbandsanteile im Zweckverband Zentralkläranlage Mendig und im Abwasserzweckverband Oberes Nettetal der „Kommunalen Klärschlammverwertung Rheinland-Pfalz Anstalt des öffentlichen Rechts (KKR) zum Zwecke der ordnungsgemäßen Verwertung sämtlicher anfallender Klärschlämme beizutreten.
In der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Zentralkläranlage Mendig“ wurde bereits mehrfach über die Novellierung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und die beabsichtigte Befristung der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm bis zum Jahr 2025 informiert.
Danach wäre nur noch die thermische Verwertung zulässig. Die neue AbfKlärV ist zwischenzeitlich umgesetzt worden und im Oktober 2017 in Kraft getreten. Nach deren Regelungen ist für Kläranlagen mit einer Ausbaugröße bis zu 50.000 Einwohnerwerten die bodenbezogene landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm (KS) grundsätzlich weiterhin unbefristet möglich. Die Zentralkläranlage Mendig (ZKA) ist dieser Größenordnung zuzuordnen.
Folgende Sachverhalte werden jedoch mittelfristig
dazu führen, das Pressen des KS in Erwägung zu ziehen.
1. In der Schutzzone III ist die Aufbringung von KS nach
neuer AbfKlärV nicht mehr zulässig. Hiervon sind zurzeit die in unmittelbarer
Nähe der ZKA und einige in einer Entfernung von bis zu fünf km entfernt
liegende landwirtschaftlichen Flächen betroffen. Eine Ausbringung über 5 km bis
max. 10 km ist mit Mehrkosten verbunden. Ersatzflächen über 10 km Entfernung
und bis max. 15 km müssen von dem beauftragten Dienstleister neu akquiriert
werden. Über diese Entfernung hinaus ist die Ausbringung von Nass-KS nicht mehr
wirtschaftlich darstellbar. Die Neuabgrenzung und Neufestsetzung des
Wasserschutzgebietes Kruft soll zudem in Kürze erfolgen. Nach dem Entwurf wären
zukünftig weitere Flächen in Umgebung der Zentralkläranlage innerhalb der
Wasserschutzzonen III und stünden somit auch für eine landwirtschaftliche Verwertung
des Klärschlamms nicht mehr zur Verfügung.
2. Strengere Vorgaben der Düngeverordnung, wie z.B. die
Stickstoffbegrenzung werden zukünftig die Ausbringung des Nass-KS u.a. mittels
Schleppschlauchverfahren erforderlich machen. Das vorhandene Schlammfass ist
für die erforderliche Umrüstung nicht geeignet. Es müsste ein neues, geeignetes
Fass angeschafft werden. Die Flächenbegrenzung einerseits und die zusätzliche
Mengenreduzierung andererseits erfordern eine ausreichend hohe Lagerkapazität
als Zwischenlager. Der Bedarf an Lagerflächen könnte sich zudem über die
Sperrfrist für die Aufbringung (01. Oktober bis zum 31. Januar) hinaus noch
weiter erhöhen.
3. Mittelfristig ist davon auszugehen, dass die
Pressung des KS erforderlich wird, um den überwiegenden Anteil weiterhin der
landwirtschaftlichen Verwertung zuführen
zu können.
4. Es besteht für die Klärschlammerzeuger eine
grundsätzliche Verpflichtung, das im KS enthaltene Phosphat unabhängig vom
Entsorgungsweg des KS und der Größenklasse zurückzugewinnen.
Dies kann über eine bodenbezogene
Verwertung erfolgen. Eine gesonderte Phosphatrückgewinnung ist in diesem Fall
nicht erforderlich.
Bei der thermischen Verwertung (bspw. Mitverbrennung in Müllkraft- oder
Zementwerke) wäre die geforderte Rückgewinnung durch ein zusätzliches Verfahren
auf der ZKA selbst technisch sicherzustellen, was jedoch in unserer
Größenklasse selbst nicht wirtschaftlich darstellbar ist.
Bei einer thermischen Verwertung
in der Monoverbrennung der KKR AöR wäre die Phosphatrückgewinnung per
Übertragung auf die Anstalt sichergestellt.
Neben der
bodenbezogenen Verwertung ergibt sich somit aus Sicht der Verwaltung als
einzige Alternative die Abgabe des KS an eine Verbrennungsanlage mit einer
nachgeschalteten Phosphorrückgewinnung abzugeben.
Ein Beitritt in
die zwischenzeitlich gegründete Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR (KKR)
ist nur zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2018 möglich. Hier besteht
Handlungsbedarf über die KKR langfristig Kapazitäten in der thermischen
Verwertung und auch weiterhin die bestehende bodenbezogene Verwertung
vollständig in der Landwirtschaft sicherzustellen.
Nach jetzigem
Stand wäre der Zweckverband ZKA nach Ablauf der Beitrittsfrist in eigener
Verantwortung auf sich alleingestellt. Er ist jedoch für eine gesetzeskonforme
Entsorgung verantwortlich und nachweispflichtig. Zur Gewährleistung der
Rechtssicherheit und Planungssicherheit wird empfohlen, als Zweckverband
Zentralkläranlage Mendig der KKR noch in diesem Jahr (Wirkung zum 31.12.2018)
beizutreten.