Beschluss:
Der Werkausschuss stimmt der Neufassung der Verbandsordnung des
Abwasserzweckverbandes „Oberes Nettetal“ vom 18.04.1990 i. d. Fassung vom
14.03.1991 mit den Ergänzungen §§ 1 und 9 gemäß Anlage zu und empfiehlt dem
Verbandsgemeinderat der Neufassung ebenfalls zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Werkausschuss wurde bereits über die Zukunft der
landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung, insbesondere auch über eine auf
Landesebene durch den Gemeinde- u. Städtebund initiierte „regionale Klärschlammstrategie“ informiert.
Zwischenzeitlich hat sich zur künftigen strategischen Ausrichtung und
Abwicklung der Klärschlammverwertung in Rheinland-Pfalz eine eigene „Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR“
(kurz: KKR AöR) gegründet.
In dieser Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) sollen sowohl die
landwirtschaftliche Verwertung als auch die mögliche Monoverbrennung landesweit
abgewickelt werden.
Die KKR AöR wurde im Dezember 2017 von den vier Gründungsmitgliedern (Verbandsgemeinden
Brohltal, Winnweiler und Wörrstadt sowie Entsorgungsbetrieb Landau AöR)
rechtsverbindlich gegründet.
Diese KKR AöR bietet allen Abwasserbetrieben, vorrangig aus
Rheinland-Pfalz, einen Beitritt zum
31.03.2018 bzw. spätestens zum 31.12.2018 an, ohne dass hierfür besondere
Regularien einzuhalten sind. Danach sind Beitritte nur noch mit Zustimmung aller bestehenden Mitglieder
möglich.
Zur Sicherstellung der Klärschlammverwertung soll der Beitritt in der
nächsten Sitzung der Verbandsversammlung, am 19.11.2018,
beschlossen werden.
Im Rahmen der kommunalaufsichtlichen Verfahren bei anderen
Zweckverbänden hat sich nach Prüfung
durch die ADD Trier nunmehr die Notwendigkeit ergeben, die Verbandsordnung vom 18.04.1990
„Aufgaben des Zweckverbandes“
dahingehend zu ergänzen, dass die
allgemeine Ermächtigung zum Beitritt in eine solche AöR im § 1 Abs. 2 aufgenommen wird.
Desweiteren hat sich bei dieser Prüfung ergeben, dass auch im § 9
„Deckung des Finanzbedarfes“ eine Ergänzung mit einem neuen Absatz 2, zur
Verteilung des Eigenkapitales, notwendig wird.
Der dort zitierte Grundlagenvertrag, der vom Verbandsgemeinderat auch
seinerzeit beschlossen wurde, enthält bereits diese Verteilungsregelung und
wurde durch die drei Bürgermeister am 07.06.2004 unterzeichnet.
In der Anlage ist die Neufassung der Verbandsordnung des
Abwasserzweckverbandes „Oberes Nettetal“ beigefügt.
Zum weiteren Sachverhalt wird auf den Tagesordnungspunkt 3 verwiesen.