Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Werkausschuss stimmt der Neufassung der Verbandsordnung des Abwasserzweckverbandes „Zentralkläranlage Mendig“ vom 01.12.1989 i.d. Fassung der II. Änderung vom 15.06.2004 mit den Ergänzungen in den §§ 1 und 9 gemäß Anlage zu.

                                                                                                                                   

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

Der Werkausschuss wurde bereits über die Zukunft der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung, insbesondere über eine auf Landesebene durch den Gemeinde- u. Städtebund initiierte  „regionale Klärschlammstrategie“ informiert.

Zwischenzeitlich hat sich zur künftigen strategischen Ausrichtung und Abwicklung der Klärschlammverwertung in Rheinland-Pfalz eine eigene „Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR“ (kurz: KKR AöR) gegründet.

In dieser AöR (Anstalt öffentlichen Rechts) sollen sowohl die landwirtschaftliche Verwertung als auch eine mögliche Monoverbrennung landesweit abgewickelt werden.

 

Die KKR AöR wurde im Dezember 2017 von den  vier Gründungsmitgliedern (Verbandsgemeinden Brohltal, Winnweiler und Wörrstadt sowie Entsorgungsbetrieb Landau AöR) rechtsverbindlich gegründet.

 

Diese KKR AöR bietet allen Abwasserbetrieben, vorrangig aus Rheinland-Pfalz,  einen Beitritt zum 31.03.2018 bzw. spätestens zum 31.12.2018 an, ohne dass hierfür besondere Regularien einzuhalten sind. Danach sind Beitritte nur noch mit Zustimmung aller übrigen Mitglieder möglich.

 

Für einen Beitritt zum 31.12.2018 müssen die dafür erforderlichen Beschlüsse bis spätestens 28.11.2018 gefasst  werden. Um dies sicherstellen zu können, soll der Beitritt in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung, am 20.11.2018, beschlossen werden.

 

Auch der Abwasserzweckverband „Oberes Nettetal“ will der KKR AöR beitreten und die hierzu erforderlichen Beschlüsse in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung, am 19.11.2018, fassen lassen.

 

Im Rahmen der kommunalaufsichtlichen Verfahren bei anderen Zweckverbänden  hat sich nach Prüfung durch die ADD Trier nunmehr die Notwendigkeit ergeben, die Verbandsordnung vom 01.12.1989 i.d. Fassung der II. Änderung vom 15.06.2004  in § 1 „Aufgaben des Zweckverbandes“ dahingehend zu ergänzen,  dass die allgemeine Ermächtigung zum Beitritt in eine solche  Anstalt öffentlichen Rechts  im  § 1 Abs. 2 aufgenommen wird.

 

Desweiteren hat sich bei dieser Prüfung ergeben, dass auch im § 9 „Deckung des Finanzbedarfes“ eine Ergänzung mit einem neuen Absatz 2 zur Verteilung des Eigenkapitales notwendig wird.

Der dort zitierte notwendige Grundlagenvertrag wurde vom  VG-Rat am  18.05.2006 

beschlossen und durch den Verbandsvorsteher und  beide Bürgermeister am 30.11.2006 unterzeichnet. 

 

Die Neufassung der Verbandsordnung ist im Entwurf als Anlage beigefügt.

 

Mit dieser Legitimation der Trägerkörperschaften, Verbandsgemeinden Mendig und Vordereifel kann die Verbandsversammlung diesen Beitritt erklären.

 

Im Übrigen wird auf den Beratungspunkt der nichtöffentlichen Sitzung verwiesen.