Beschluss:
Der Werkausschuss stimmt der Neufassung der Verbandsordnung des
Abwasserzweckverbandes „Zentralkläranlage Mendig“ vom 01.12.1989 i.d. Fassung
der II. Änderung vom 15.06.2004 mit den Ergänzungen in den §§ 1 und 9 gemäß
Anlage zu.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Werkausschuss wurde bereits über die Zukunft der
landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung, insbesondere über eine auf
Landesebene durch den Gemeinde- u. Städtebund initiierte „regionale Klärschlammstrategie“ informiert.
Zwischenzeitlich hat sich zur künftigen strategischen Ausrichtung und
Abwicklung der Klärschlammverwertung in Rheinland-Pfalz eine eigene „Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR“
(kurz: KKR AöR) gegründet.
In dieser AöR (Anstalt öffentlichen Rechts) sollen sowohl die
landwirtschaftliche Verwertung als auch eine mögliche Monoverbrennung
landesweit abgewickelt werden.
Die KKR AöR wurde im Dezember 2017 von den vier Gründungsmitgliedern (Verbandsgemeinden
Brohltal, Winnweiler und Wörrstadt sowie Entsorgungsbetrieb Landau AöR)
rechtsverbindlich gegründet.
Diese KKR AöR bietet allen Abwasserbetrieben, vorrangig aus
Rheinland-Pfalz, einen Beitritt zum
31.03.2018 bzw. spätestens zum 31.12.2018 an, ohne dass hierfür besondere
Regularien einzuhalten sind. Danach sind Beitritte nur noch mit Zustimmung aller übrigen Mitglieder
möglich.
Für einen Beitritt zum 31.12.2018 müssen die dafür erforderlichen
Beschlüsse bis spätestens 28.11.2018 gefasst
werden. Um dies sicherstellen zu können, soll der Beitritt in der
nächsten Sitzung der Verbandsversammlung, am 20.11.2018, beschlossen werden.
Auch der Abwasserzweckverband „Oberes Nettetal“ will der KKR AöR
beitreten und die hierzu erforderlichen Beschlüsse in der nächsten Sitzung der
Verbandsversammlung, am 19.11.2018, fassen lassen.
Im Rahmen der kommunalaufsichtlichen Verfahren bei anderen
Zweckverbänden hat sich nach Prüfung
durch die ADD Trier nunmehr die Notwendigkeit ergeben, die Verbandsordnung vom 01.12.1989
i.d. Fassung der II. Änderung vom 15.06.2004
in § 1 „Aufgaben des
Zweckverbandes“ dahingehend zu ergänzen,
dass die allgemeine Ermächtigung zum Beitritt in eine solche Anstalt öffentlichen Rechts im § 1
Abs. 2 aufgenommen wird.
Desweiteren hat sich bei dieser Prüfung ergeben, dass auch im § 9
„Deckung des Finanzbedarfes“ eine Ergänzung mit einem neuen Absatz 2 zur
Verteilung des Eigenkapitales notwendig wird.
Der dort zitierte notwendige Grundlagenvertrag wurde vom VG-Rat am
18.05.2006
beschlossen und durch den Verbandsvorsteher und beide Bürgermeister am 30.11.2006
unterzeichnet.
Die Neufassung der Verbandsordnung ist im Entwurf als Anlage beigefügt.
Mit dieser Legitimation der Trägerkörperschaften, Verbandsgemeinden
Mendig und Vordereifel kann die Verbandsversammlung diesen Beitritt erklären.
Im Übrigen wird auf
den Beratungspunkt der nichtöffentlichen Sitzung verwiesen.