Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Gesamtabschluss geprüft. Der Gesamtabschluss einschließlich des Gesamtanhangs sowie die den Gesamtabschluss erläuternden Anlagen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der Gesamtrechenschaftsbericht vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gesamtvermögens-, Gesamtschulden- Gesamtertrags- und Gesamtfinanzlage des Zweckverbandes und der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen.

 

Die Richtigkeit der Prüfung gem. § 113 GemO wird durch den Rechnungsprüfungsausschuss bestätigt. Der Gesamtabschluss ist der Verbandsversammlung nach § 109 Abs. 8 GemO zur Kenntnis vorzulegen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

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Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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Sachverhalt:

Gem. § 109 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit geltenden Fassung, haben die Gemeinden spätestens zum 31. Dezember 2015 einen Gesamtabschluss aufzustellen. Dabei wird nach Abs. 1 vorausgesetzt, dass mindestens eine Tochterorganisation der Gemeinde unter dem beherrschenden Einfluss oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde zum Ende des Haushaltsjahres und des vorausgegangenen Haushaltsjahres steht. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982, in der zurzeit geltenden Fassung, gelten die §§ 78 bis 110 und 112 bis 116 der GemO auch für Zweckverbände.

 

Der Eigenbetrieb Wasserwerk sowie der Eigenbetrieb Abwasserwerk des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig stehen unter beherrschendem Einfluss (Anteil von jeweils mehr als 50 %) des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig. Tochterorganisationen von untergeordneter Bedeutung (Bilanzsumme unter 3 % der Bilanzsumme der Mutterorganisation) brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden. Für die beiden Eigenbetriebe liegt keine untergeordnete Bedeutung vor. Somit ist für die beiden Tochterunternehmen eine Vollkonsolidierung vorzunehmen.

 

Aufgabe des Gesamtabschlusses ist es, Informationen über die gesamte Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde/des Zweckverbandes und ihrer Tochterorganisationen, an denen sie direkt oder indirekt beteiligt und einen beherrschenden bzw. maßgeblichen Einfluss hat, so darzustellen, als ob es sich um eine einzige Einheit (Konzernabschluss) handeln würde.

 

Der Gesamtabschluss 2015 des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig wurde nach den Vorschriften des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG), der Gemeindeordnung (GemO) und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) erstellt. Dieser ist nach § 110 Abs. 2 Satz 2 vom Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen.

 

Die Prüfung des Gesamtabschlusses baut auf den Prüfungen der Einzelabschlüsse auf, dabei sollen die Prüfungsinhalte aus der Einzelabschlussprüfung nicht wiederholt werden.

 

Der Jahresabschluss 2015 des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig (Mutterunternehmen) wurde am 24.04.2017 vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüft. Die Feststellung und Entlastungserteilung erfolgte in der Sitzung der Verbandsversammlung vom 16.11.2017.

 

Die Jahresabschlüsse 2015 des Eigenbetriebes Wasserwerk und Abwasserwerk (Tochterunternehmen) wurden im Jahr 2016 durch die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst u. Partner GmbH, Koblenz geprüft. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für beide Jahresabschlüsse erteilt. Die Jahresabschlüsse wurden in der Sitzung des Werksausschusses vom 30.11.2016 vorberaten und in der Sitzung der Verbandsversammlung vom 16.11.2017 beschlossen.

 

Die Gesamtergebnisrechnung 2015 schließt mit einem Jahresfehlbetrag von 4.798,74 EUR ab.

 

Der Finanzmittelfehlbetrag von 564.204,91 EUR wurde aus Liquiditätsmitteln der Einheitskasse gedeckt. Die Darstellung über die Veränderung des Finanzmittelbestandes kann erst beim zweiten Gesamtabschluss erfolgen.

 

Das Eigenkapital beläuft sich auf 17.424,41 EUR.

 

Der Gesamtabschluss ist der Verbandsversammlung nach § 109 Abs. 8 GemO lediglich zur Kenntnis vorzulegen. Eine Entlastung für den Gesamtabschluss ist nicht erforderlich.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Prüfung des Gesamtabschlusses vorgenommen.