Beschluss:

1a) Der Stadtrat stimmt dem Verfahrenswechsel zu und beschließt das Bebauungsplanverfahren nach den Voraussetzungen des § 13 b BauGB durchzuführen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

./.

Zustimmungen

19

Ablehnung

2

Stimmenenthaltungen

1

 

 

1b) Der Stadtrat beschließt, die Würdigung der abgegebenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gestrafft durchzuführen und nicht mehr detailliert auf die einzelnen Punkte einzugehen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

./.

Zustimmungen

19

Ablehnung

1

Stimmenenthaltungen

2

 

 

1c) Des Weiteren nimmt der Stadtrat der Stadt Mendig die Stellungnahmen zur Kenntnis und beschließt diese gem. der Einzelbeschlüsse in der Anlage. Die Anlage wird somit Teil der Niederschrift.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

./.

Zustimmungen

19

Ablehnung

1

Stimmenenthaltungen

2

 

 


 

Behandlung der Vorlage in nichtöffentlicher Sitzung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO erforderlich:

 

     ergibt sich aus einer Rechtsvorschrift.

 

     wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner, die durch eine Anonymisierung nicht  beseitigt werden können.

 

     aus Gründen des Gemeinwohls.

 

 

Sachverhalt:

Die Vorhabenträger zum Bebauungsplan planen die Entwicklung eines neuen Wohnprojektes in Mendig. Hierfür soll oberhalb der Straße „Ernteweg“, das Gebiet „ehemaliges Martinsheim“ genutzt werden.

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 21.03.2017 den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) gefasst.

 

Eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 13 a BauGB fand bereits statt. Hier sind einige Stellungnahmen eingegangen, welche in dieser Sitzung behandelt werden (siehe Anlage „Würdigung“).

 

Weiterhin ist im vorliegenden Fall das Verfahren nach § 13 b BauGB durchzuführen, da die betreffenden Flächen planungsrechtlich um Außenbereichsflächen handeln. Der Verfahrenswechsel soll in der heutigen Sitzung beschlossen werden.

 

Der § 13 b BauGB lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine Entwicklung von Flächen im Außenbereich, zu. Diese Voraussetzungen liegen vor. Da Verfahren nach § 13 b BauGB jedoch nur befristet sind, ist zu beachten, dass der Satzungsbeschluss bis zum 31.12.2021 gefasst sein muss. 

Der § 13 b BauGB verweist auf den § 13 a BauGB, somit kann in diesem Verfahren das sog. beschleunigte Verfahren durchgeführt werden.

 

Die artenschutzrechtliche Prüfung und die Verkehrsabschätzungen sind zwischenzeitlich erfolgt und der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 20.09.2018 über diesen TOP bereits vorberaten.

Planer des beauftragten Büros werden in der Sitzung anwesend sein und über die Stellungnahmen und die Abwägungen berichten.