Beschluss:
1a) Der Stadtrat stimmt dem Verfahrenswechsel zu und beschließt das
Bebauungsplanverfahren nach den Voraussetzungen des § 13 b BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
./. |
Zustimmungen |
19 |
Ablehnung |
2 |
Stimmenenthaltungen |
1 |
1b) Der Stadtrat
beschließt, die Würdigung der abgegebenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gestrafft durchzuführen und nicht mehr detailliert
auf die einzelnen Punkte einzugehen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
./. |
Zustimmungen |
19 |
Ablehnung |
1 |
Stimmenenthaltungen |
2 |
1c) Des Weiteren
nimmt der Stadtrat der Stadt Mendig die Stellungnahmen zur Kenntnis und
beschließt diese gem. der Einzelbeschlüsse in der Anlage. Die Anlage wird somit
Teil der Niederschrift.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
./. |
Zustimmungen |
19 |
Ablehnung |
1 |
Stimmenenthaltungen |
2 |
Behandlung der Vorlage
in nichtöffentlicher Sitzung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO erforderlich:
ergibt sich aus einer
Rechtsvorschrift.
wegen schutzwürdiger Interessen
Einzelner, die durch eine Anonymisierung nicht
beseitigt werden können.
aus Gründen des Gemeinwohls.
Sachverhalt:
Die Vorhabenträger
zum Bebauungsplan planen die Entwicklung eines neuen Wohnprojektes in Mendig.
Hierfür soll oberhalb der Straße „Ernteweg“, das Gebiet „ehemaliges
Martinsheim“ genutzt werden.
Der Stadtrat hat in
seiner Sitzung am 21.03.2017 den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
i.V.m. § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) gefasst.
Eine
Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 13 a BauGB fand bereits statt. Hier
sind einige Stellungnahmen eingegangen, welche in dieser Sitzung behandelt
werden (siehe Anlage „Würdigung“).
Weiterhin ist im
vorliegenden Fall das Verfahren nach § 13 b BauGB durchzuführen, da die
betreffenden Flächen planungsrechtlich um Außenbereichsflächen handeln. Der
Verfahrenswechsel soll in der heutigen Sitzung beschlossen werden.
Der § 13 b BauGB
lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine Entwicklung von Flächen im
Außenbereich, zu. Diese Voraussetzungen liegen vor. Da Verfahren nach § 13 b
BauGB jedoch nur befristet sind, ist zu beachten, dass der Satzungsbeschluss
bis zum 31.12.2021 gefasst sein muss.
Der § 13 b BauGB
verweist auf den § 13 a BauGB, somit kann in diesem Verfahren das sog.
beschleunigte Verfahren durchgeführt werden.
Die
artenschutzrechtliche Prüfung und die Verkehrsabschätzungen sind
zwischenzeitlich erfolgt und der Vorlage als Anlage beigefügt.
Der Bauausschuss hat
in seiner Sitzung am 20.09.2018 über diesen TOP bereits vorberaten.
Planer des beauftragten Büros werden in der Sitzung anwesend sein und über die Stellungnahmen und die Abwägungen berichten.