Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Bau- und Vergabeausschuss der Stadt Mendig erteilt aufgrund o.g. Gründe sein Einvernehmen gem. § 36 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Abweichung der Firstrichtung.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 


Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für Lothar Tentler und Ernst Einig vor, sodass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben.

 

 

Sachverhalt:

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück in der Gemarkung Niedermendig, Flur 12, Flurstück 1526.

Das Vorhaben entspricht, mit Ausnahme der Firstrichtung, den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Im Mühlenstein“. Gemäß der beiliegenden Unterlagen soll die Stellung des Gebäudes sich an die dort vorhandenen Bauten orientieren (s. auch beigefügten Lageplan, die Grundstücke verlaufen schräg zur Straße). Bezüglich der Firstrichtung wurde ein Abweichungsantrag gestellt.

 

Vorgegebene Firstrichtung: Auszug Bebauungsplan:

Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: 2018_09_05_15_44_34_Mendig_Im_Muehlenstein.pdf_Adobe_Acrobat_Reader_DC

Geplant ist eine Abweichung von dieser Festsetzung und Errichtung eines sogenannten „giebelständigen“ Gebäudes (Ansichten siehe anbei).

 

Auszug Begründung des Abweichungsantrages:

„Da die Erschließungsstraße nicht rechtwinklig zu den seitlichen Grundstücksgrenzen verläuft, ist selbst die festgelegte Firstrichtung nicht als straßenparallel zu betrachten. Von der Firstrichtung wird abgewichen, da aufgrund der relativ schmalen Grundstücksbreite sich das Gebäudekonzept in die Tiefe des Baugrundstückes entwickelt, d.h. dass der Gebäudegrundriss tiefer als breit ist. Weiterhin ist eine solare Nutzung geplant.“

 

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann zwar von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.            Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2.            die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.            die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

 

Die Verwaltung hat im Vorfeld auch Kontakt zur Kreisverwaltung Mayen-Koblenz aufgenommen. Da das Gebäude parallel zu Grundstücksgrenze errichtet werden soll und nur das Dach eine andere Richtung aufweisen wird, werden dadurch, aus Sicht der Kreisverwaltung, die Grundzüge der Planung nicht tangiert. Auch der vorgebrachten Begründung kann gefolgt werden.

 

Aus den v.g. Gründen könnte der Befreiung aus bauplanungsrechtlicher Sicht zugestimmt werden.“

 

Weiterhin wurde angeführt, dass  sich das Vorhaben insbesondere durch den Altgebäudebestand in der Straße, städtebaulich einfügt (auch im Hinblick auf die gegenüberliegende Straßenseite) und damit auch städtebaulich vertretbar wäre.

Zudem verlaufen Leitungen durch das Grundstück (zur Erschließung des dahinterliegenden Gebäudes), welche nicht überbaut werden dürfen bzw. die Einhaltung von Schutzabständen erforderlich sind.

Das Vorhaben passt sich an die vorhandenen Gebäudestellungen an. Der Charakter des Straßenzuges bleibt somit erhalten.

Zur besseren Verdeutlichung sind ein Leitungsplan und ein Foto als Anlagen beigefügt.