Sitzung: 20.09.2018 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/085/2018
Beschluss:
Der Bau- und Vergabeausschuss der Stadt Mendig erteilt aufgrund o.g.
Gründe sein Einvernehmen gem. § 36 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich
der Abweichung der Firstrichtung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für Lothar Tentler und Ernst Einig vor, sodass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben.
Sachverhalt:
Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses
mit Garage auf dem Grundstück in der Gemarkung Niedermendig, Flur 12, Flurstück
1526.
Das Vorhaben entspricht, mit Ausnahme der Firstrichtung, den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Im Mühlenstein“. Gemäß der beiliegenden
Unterlagen soll die Stellung des Gebäudes sich an die dort vorhandenen Bauten
orientieren (s. auch beigefügten Lageplan, die Grundstücke verlaufen schräg zur
Straße). Bezüglich der Firstrichtung wurde ein Abweichungsantrag gestellt.
Vorgegebene
Firstrichtung: Auszug Bebauungsplan:
Geplant ist eine Abweichung von dieser Festsetzung und Errichtung eines
sogenannten „giebelständigen“ Gebäudes (Ansichten siehe anbei).
Auszug Begründung des Abweichungsantrages:
„Da die Erschließungsstraße nicht rechtwinklig zu den seitlichen
Grundstücksgrenzen verläuft, ist selbst die festgelegte Firstrichtung nicht als
straßenparallel zu betrachten. Von der Firstrichtung wird abgewichen, da
aufgrund der relativ schmalen Grundstücksbreite sich das Gebäudekonzept in die
Tiefe des Baugrundstückes entwickelt, d.h. dass der Gebäudegrundriss tiefer als
breit ist. Weiterhin ist eine solare Nutzung geplant.“
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann zwar von den Festsetzungen des
Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und
1. Gründe
des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Die Verwaltung hat im Vorfeld auch Kontakt zur Kreisverwaltung
Mayen-Koblenz aufgenommen. Da das Gebäude parallel zu Grundstücksgrenze
errichtet werden soll und nur das Dach eine andere Richtung aufweisen wird,
werden dadurch, aus Sicht der Kreisverwaltung, die Grundzüge der Planung nicht
tangiert. Auch der vorgebrachten Begründung kann gefolgt werden.
Aus den v.g. Gründen könnte der Befreiung aus bauplanungsrechtlicher
Sicht zugestimmt werden.“
Weiterhin wurde angeführt, dass
sich das Vorhaben insbesondere durch den Altgebäudebestand in der Straße, städtebaulich einfügt (auch im
Hinblick auf die gegenüberliegende Straßenseite) und damit auch städtebaulich
vertretbar wäre.
Zudem verlaufen Leitungen durch das Grundstück (zur Erschließung des
dahinterliegenden Gebäudes), welche nicht überbaut werden dürfen bzw. die
Einhaltung von Schutzabständen erforderlich sind.
Das Vorhaben passt sich an die vorhandenen Gebäudestellungen an. Der
Charakter des Straßenzuges bleibt somit erhalten.
Zur besseren
Verdeutlichung sind ein Leitungsplan und ein Foto als Anlagen beigefügt.