Sitzung: 12.09.2018 Verbandsgemeinderat Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 950/064/2018
Beschluss:
Der Rat nimmt die vorgelegten Stellungnahmen zur Kenntnis
und beschließt wie folgt:
Zu 1. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Der Hinweis, dafür Sorge zu tragen, dass der parallel zur BAB A 61
verlaufende Wirtschaftsweg weiterhin dem landwirtschaftlichen Verkehr zur
Verfügung steht, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Eine weitergehende
Beschlussfassung ist entbehrlich.
Zu 2. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord.
Gewerbeaufsicht
Bei der angesprochenen Wohnbebauung handelt es sich um der
Autobahnmeisterei zugehörige genehmigte Betriebswohnungen. Insofern ist der
Schutzanspruch nicht mit dem eines Mietwohngebäudes zu vergleichen. Eine Fremdnutzung
durch nicht berechtigte Mieter wäre nicht zulässig.
Die Frage, ob und inwieweit ein Konflikt hinsichtlich der
Schutzbedürftigkeit vorliegt, ist nicht Gegenstand der vorbereitenden
Bauleitplanung sondern wird vielmehr im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens
zu beantworten sein.
Zu 3. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland Pfalz
Entgegen den Aufzeichnungen der Generaldirektion liegen uns Erkenntnisse
vor, dass der in Rede stehende Bereich bereits vollständig ausgebimst wurde.
Archäologische Befunde wurden im Rahmen der Bimsausbeute nicht bekannt.
Die Hinweise zur archäologischen Verdachtsfläche sowie der Anzeige-,
Erhaltungs- und Ablieferungspflicht für archäologische Bodenfunde werden in der
Begründung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes redaktionell ergänzt.
Zu 4 LBM – Autobahnamt Montaubaur
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die vorbereitende
Bauleitplanung keine parzellenscharfe Abgrenzung der Flächen vorsieht. Die
Angaben der Parzellennummern im Schreiben vom 14.12.2017 sind insofern nicht
beachtlich.
Die Hinweise 1 – 3 werden zur Kenntnis genommen und sind bei den
entsprechenden Ausführungsplanungen zu beachten.
Eine weitergehende
Beschlussfassung ist entbehrlich.
Zu 5 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,
Wasserwirtschaft
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind im konkreten
Baugenehmigungsverfahren zu beachten.
Eine weitergehende
Beschlussfassung ist entbehrlich.
6. Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Naturschutz
Der Hinweis, dass die Eingriffsregelung als auch die
artenschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des konkreten Vorhabens
abzuarbeiten sind, wird zur Kenntnis genommen.
Eine weitergehende
Beschlussfassung ist entbehrlich.
7. Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
Der Hinweis, dass das Plangebiet im derzeit gültigen Regionalen
Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald in einer Vorrangfläche für die
Rohstoffgewinnung liegt, wird zur Kenntnis genommen. Weiter führt das
Geologische Landesamt aus, dass eine Umwidmung der Nutzungsart nur dann in
Betracht gezogen werden kann, wenn die Rohstoffvorkommen (hier Bims)
vollständig abgebaut sind. Aus Sicht der Rohstoffsicherung kann der Planung
erst dann zugestimmt werden, wenn durch neuere Erkenntnisse (Vorlage
entsprechender Unterlagen) unzweifelhaft nachgewiesen wird, dass die Quantität
und Qualität der Lagerstätte eine Ausweisung als Rohstoffvorrangfläche nicht
mehr rechtfertigt.
Aufgrund des o.g. Hinweises wurden die Bedenken des Geologischen
Landesamtes mit der berechtigten Bimsausbeutefirma im besagten Bereich als auch
dem Fachausschuss für Bims erörtert.
Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass der in Rede stehende Bereich nicht
bimsführend ist; eine entsprechende Erklärung des Fachausschusses für Bims
liegt vor (Anlage 7.1)
Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Landesplanung stellt ergänzend hierzu
klar, dass die Darstellung als Vorrangfläche für die Rohstoffgewinnung und eine
hieraus vermutete mögliche Zielverletzung nur daher resultiert, dass der
verbindliche RROP derzeit ein Zoomen bis auf eine Darstellung im Maßstab 1:500
ermöglicht. (Anlage 7.2)
Für die Beurteilung der Raumordnung maßgebend sind jedoch der Textteil
und die Plankarte im Maßstab 1:75.000.
Bei Anwendung der beschlossenen und verbindlichen Plankarte im Maßstab
1:75.000 kann eine solche parzellenscharfe Konkretisierung nicht erfolgen und
demgemäß bei Anwendung im vorliegenden Fall ein Vorranggebiet Rohstoffabbau mit
Zielverletzung für die Planfläche nicht explizit festgestellt werden.
Demzufolge, und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des
Fachausschusses für Bims, werden die Belange der Raumordnung und Landesplanung
zurückgestellt.
Gesamtbeschluss:
Der Rat beschließt –unter Einarbeitung der o.g. Einzelbeschlüsse- den
Abschluss des Verfahrens gem. § 4 Abs. 1 BauGB und die Planung als Entwurf.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2
BauGB, das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie das Verfahren zur Beteiligung
der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB parallel durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
In der Zeit vom 02.01.2018 bis 02.02.2018 wurde –entsprechend dem
Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 13.12.2017- das Verfahren zur
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Im Rahmen dieses Verfahrens wurde die in der Anlage von 1 – 7
durchnummerierten beigefügten
Stellungnahmen abgegeben:
Nach Würdigung der Stellungnahmen und Abschluss des Verfahrens nach § 4
Abs. 1 BauGB kann die modifizierte Planung als Entwurf angenommen und das
Auslegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB
beschlossen und durchgeführt werden.