Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Rat nimmt die vorgelegten Stellungnahmen zur Kenntnis und beschließt wie folgt:

 

Zu 1. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

 

Der Hinweis, dafür Sorge zu tragen, dass der parallel zur BAB A 61 verlaufende Wirtschaftsweg weiterhin dem landwirtschaftlichen Verkehr zur Verfügung steht, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

Eine weitergehende Beschlussfassung ist entbehrlich.

 

 

Zu 2. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord. Gewerbeaufsicht

 

Bei der angesprochenen Wohnbebauung handelt es sich um der Autobahnmeisterei zugehörige genehmigte Betriebswohnungen. Insofern ist der Schutzanspruch nicht mit dem eines Mietwohngebäudes zu vergleichen. Eine Fremdnutzung durch nicht berechtigte Mieter wäre nicht zulässig.

Die Frage, ob und inwieweit ein Konflikt hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit vorliegt, ist nicht Gegenstand der vorbereitenden Bauleitplanung sondern wird vielmehr im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens zu beantworten sein.

 

 

Zu 3. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland Pfalz

 

Entgegen den Aufzeichnungen der Generaldirektion liegen uns Erkenntnisse vor, dass der in Rede stehende Bereich bereits vollständig ausgebimst wurde. Archäologische Befunde wurden im Rahmen der Bimsausbeute nicht bekannt.

 

Die Hinweise zur archäologischen Verdachtsfläche sowie der Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht für archäologische Bodenfunde werden in der Begründung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes redaktionell ergänzt.

 

 

Zu 4 LBM – Autobahnamt Montaubaur

 

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die vorbereitende Bauleitplanung keine parzellenscharfe Abgrenzung der Flächen vorsieht. Die Angaben der Parzellennummern im Schreiben vom 14.12.2017 sind insofern nicht beachtlich.

 

Die Hinweise 1 – 3 werden zur Kenntnis genommen und sind bei den entsprechenden Ausführungsplanungen zu beachten.

 

Eine weitergehende Beschlussfassung ist entbehrlich.

 

 

Zu 5 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Wasserwirtschaft

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind im konkreten Baugenehmigungsverfahren zu beachten.

 

Eine weitergehende Beschlussfassung ist entbehrlich.

 

 

6. Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Naturschutz

 

Der Hinweis, dass die Eingriffsregelung als auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des konkreten Vorhabens abzuarbeiten sind, wird zur Kenntnis genommen.

 

Eine weitergehende Beschlussfassung ist entbehrlich.

 

 

7. Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz

 

Der Hinweis, dass das Plangebiet im derzeit gültigen Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald in einer Vorrangfläche für die Rohstoffgewinnung liegt, wird zur Kenntnis genommen. Weiter führt das Geologische Landesamt aus, dass eine Umwidmung der Nutzungsart nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die Rohstoffvorkommen (hier Bims) vollständig abgebaut sind. Aus Sicht der Rohstoffsicherung kann der Planung erst dann zugestimmt werden, wenn durch neuere Erkenntnisse (Vorlage entsprechender Unterlagen) unzweifelhaft nachgewiesen wird, dass die Quantität und Qualität der Lagerstätte eine Ausweisung als Rohstoffvorrangfläche nicht mehr rechtfertigt.

 

Aufgrund des o.g. Hinweises wurden die Bedenken des Geologischen Landesamtes mit der berechtigten Bimsausbeutefirma im besagten Bereich als auch dem Fachausschuss für Bims erörtert.

Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass der in Rede stehende Bereich nicht bimsführend ist; eine entsprechende Erklärung des Fachausschusses für Bims liegt vor (Anlage 7.1)

 

Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Landesplanung stellt ergänzend hierzu klar, dass die Darstellung als Vorrangfläche für die Rohstoffgewinnung und eine hieraus vermutete mögliche Zielverletzung nur daher resultiert, dass der verbindliche RROP derzeit ein Zoomen bis auf eine Darstellung im Maßstab 1:500 ermöglicht. (Anlage 7.2)

 

Für die Beurteilung der Raumordnung maßgebend sind jedoch der Textteil und die Plankarte im Maßstab 1:75.000.

Bei Anwendung der beschlossenen und verbindlichen Plankarte im Maßstab 1:75.000 kann eine solche parzellenscharfe Konkretisierung nicht erfolgen und demgemäß bei Anwendung im vorliegenden Fall ein Vorranggebiet Rohstoffabbau mit Zielverletzung für die Planfläche nicht explizit festgestellt werden.

 

Demzufolge, und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Fachausschusses für Bims, werden die Belange der Raumordnung und Landesplanung zurückgestellt.

 

 

Gesamtbeschluss:

 

Der Rat beschließt –unter Einarbeitung der o.g. Einzelbeschlüsse- den Abschluss des Verfahrens gem. § 4 Abs. 1 BauGB und die Planung als Entwurf.

Die Verwaltung wird beauftragt, das Auslegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB, das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie das Verfahren zur Beteiligung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB parallel durchzuführen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


 

Sachverhalt:

 

In der Zeit vom 02.01.2018 bis 02.02.2018 wurde –entsprechend dem Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 13.12.2017- das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

 

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde die in der Anlage von 1 – 7 durchnummerierten  beigefügten Stellungnahmen abgegeben:

 

Nach Würdigung der Stellungnahmen und Abschluss des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB kann die modifizierte Planung als Entwurf angenommen und das Auslegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen und durchgeführt werden.