Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die nachfolgenden Verkehrsanlagen gemäß § 36
LStrG vom 01.08.1977 in der zur Zeit gültigen Fassung als Gemeindestraße dem öffentlichen
Verkehr zu widmen:
„Schieferterrasse“ bestehend aus dem Straßenflurstück
Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/54 (groß 590 m²).
„Seeterrasse“ bestehend aus dem Straßenflurstück
Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/38 (groß 937 m²).
„Uferterrasse“ bestehend aus einer Teilfläche von ca. 745 m² des Straßenflurstück
Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/8 von der
Einmündung Waldseestraße bis zur nördlichen Grenze des Flurstück-Nr. 317/15.
„Waldseestraße“ bestehend aus einer Teilfläche von ca. 1.878 m² des
Straßenflurstück Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/2 von der
südöstlichen Grenze des Flurstück-Nr. 317/172 bis zum Übergang zur Waldterrasse
sowie den Straßenflurstücken Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/42
(groß 2 m²) und Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/45 (groß 11 m²).
„Waldterrasse“ bestehend aus dem Straßenflurstück
Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/44 (groß 1.938 m²).
Im Zuge dieser Beratung wird die Verwaltung beauftragt die komplette
Beschilderung der Straßen im Hinblick auf die die Parksituation im
Ferienhausgebiet zu überprüfen. Es werden folgende Anhaltspunkte für diese
Überprüfung genannt.
- Wo ist aufgrund einer
Spielstraßenregelung Parkverbot bzw. in welchen Straßen gilt dieses?
- Wo besteht bereits aufgrund der
Straßenbreite ein gesetzliches Parkverbot?
- Wo sind evtl. noch Parkverbotsschilder
bzw. weitere Verkehrszeichen anzubringen?
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) vom
01.08.1977 in der zur Zeit gültigen Fassung sind Straßen nach ihrer erstmaligen
Herstellung zu widmen.
Die Widmung ist ein Hoheitsakt, durch den die Verkehrsfläche die
rechtliche Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Straße erhält, an die
wiederum bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden, so vor allem das Recht für
jedermann zur ungehinderten Benutzung der Straße (sog. Gemeingebrauch).
Für den „Widmungsakt“ ist ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich.
Die nachfolgenden Straßen des Ferienhausgebietes Waldsee Rieden sind
seit einiger Zeit fertiggestellt und bereits ins Eigentum der Ortsgemeinde
Rieden übernommen. Die förmliche Widmung für diese Straßen ist bisher noch
nicht erfolgt.
Der Gemeinderat sollte daher beschließen, die nachfolgenden
Verkehrsanlagen gemäß § 36 LStrG zu widmen: