Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die nachfolgenden Verkehrsanlagen gemäß § 36 LStrG vom 01.08.1977 in der zur Zeit gültigen Fassung als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zu widmen:

 

„Schieferterrasse“ bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/54 (groß 590 m²).

 

„Seeterrasse“ bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/38 (groß 937 m²).

 

„Uferterrasse“ bestehend aus einer Teilfläche von ca. 745 m² des Straßenflurstück Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/8 von der Einmündung Waldseestraße bis zur nördlichen Grenze des Flurstück-Nr. 317/15.

 

„Waldseestraße“ bestehend aus einer Teilfläche von ca. 1.878 m² des Straßenflurstück Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/2 von der südöstlichen Grenze des Flurstück-Nr. 317/172 bis zum Übergang zur Waldterrasse sowie den Straßenflurstücken Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/42 (groß 2 m²) und Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/45 (groß 11 m²).

 

„Waldterrasse“ bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/44 (groß 1.938 m²).

 

Im Zuge dieser Beratung wird die Verwaltung beauftragt die komplette Beschilderung der Straßen im Hinblick auf die die Parksituation im Ferienhausgebiet zu überprüfen. Es werden folgende Anhaltspunkte für diese Überprüfung genannt.

  • Wo ist aufgrund einer Spielstraßenregelung Parkverbot bzw. in welchen Straßen gilt dieses?
  • Wo besteht bereits aufgrund der Straßenbreite ein gesetzliches Parkverbot?
  • Wo sind evtl. noch Parkverbotsschilder bzw. weitere Verkehrszeichen anzubringen?

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 in der zur Zeit gültigen Fassung sind Straßen nach ihrer erstmaligen Herstellung zu widmen.

 

Die Widmung ist ein Hoheitsakt, durch den die Verkehrsfläche die rechtliche Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Straße erhält, an die wiederum bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden, so vor allem das Recht für jedermann zur ungehinderten Benutzung der Straße (sog. Gemeingebrauch).

 

Für den „Widmungsakt“ ist ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich.

 

Die nachfolgenden Straßen des Ferienhausgebietes Waldsee Rieden sind seit einiger Zeit fertiggestellt und bereits ins Eigentum der Ortsgemeinde Rieden übernommen. Die förmliche Widmung für diese Straßen ist bisher noch nicht erfolgt.

 

Der Gemeinderat sollte daher beschließen, die nachfolgenden Verkehrsanlagen gemäß § 36 LStrG zu widmen:

 

„Schieferterrasse“ bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/54 (groß 590 m²).

 

„Seeterrasse“ bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/38 (groß 937 m²).

 

„Uferterrasse“ bestehend aus einer Teilfläche von ca. 745 m² des Straßenflurstück Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/8 von der Einmündung Waldseestraße bis zur nördlichen Grenze des Flurstück-Nr. 317/15.

 

„Waldseestraße“ bestehend aus einer Teilfläche von ca. 1.878 m² des Straßenflurstück Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/2 von der südöstlichen Grenze des Flurstück-Nr. 317/172 bis zum Übergang zur Waldterrasse sowie den Straßenflurstücken Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/42 (groß 2 m²) und Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/45 (groß 11 m²).

 

„Waldterrasse“ bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück-Nr. 317/44 (groß 1.938 m²).