Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss eines neuen
Geschäftsbesorgungsvertrages zu.
Er beauftragt den Ortsbürgermeister, den Vertrag in der dargelegten Form
mit dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Forstamtes
Ahrweiler, abzuschließen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Im Rahmen der Neustrukturierung der Holzvermarktung in Rheinland-Pfalz wurde der § 27 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) insoweit geändert, dass die vertragliche Übertragung der Holzvermarktung von den waldbesitzenden Kommunen auf Landesforsten entfällt. Die Gesetzesänderung wird am 01.01.2019 in Kraft treten.
Die bisherigen Geschäftsbesorgungsverträge werden fristgerecht zum 31.12.2018 durch Landesforsten gekündigt. Gleichzeitig sollen neue Verträge geschlossen werden.
Es wurde bereits ein neues Vertragsmuster entwickelt, das dieser Sitzungsvorlage beigefügt ist. In diesem kann die Kommune wählen, welche Tätigkeiten, außer dem Holzverkauf, weiterhin dem Forstamt übertragen werden sollen.
Mit Schreiben vom 25.06.2018 hat das Forstamt Ahrweiler gebeten, die neuen Verträge schnellstmöglich abzuschließen, damit ein reibungsloser Übergang erfolgen kann.
Es wird empfohlen, den Vertrag wie folgt abzuschließen:
Nr. |
Formulierung |
empfohlene Entscheidung lt. Forstamt |
Regelung im bisherigen Vertrag |
1. |
Die Gemeinde überträgt dem Land
Rheinland-Pfalz die Verwertung der Walderzeugnisse mit Ausnahme des Holzes
aus ihrem Wald. |
Ja |
Die Verwertung des Holzes war
bisher auf Landesforsten übertragen. Ab 01.01.2019 nicht mehr möglich. |
2. |
Die Gemeinde überträgt dem Land
Rheinland-Pfalz im Rahmen des von ihr verabschiedeten jährlichen
Wirtschaftsplanes die Beauftragung von Unternehmen und die Beschaffung der
für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien |
Ja |
Ja |
Falls ja: |
Im Rahmen der Bereitstellung des
Holzes werden die AGB-Forst des Landesbetriebes Landesforsten Rheinland-Pfalz
in der jeweils geltenden Fassung zur Geschäftsgrundlage von
Unternehmereinsätzen im Wald der Gemeinde gemacht. |
Ja |
Neu geregelt. Bisher wurde
vereinbart, dass die Verwertung des Holzes und der Walderzeugnisse im Rahmen
der organi-satorischen Vorgaben des Landes für den Holzverkauf erfolgt und
die allg. Verkaufs- und Zahlungsbedingungen des Landes gelten (AVZ-Holz). Die Übertragung der
Verwertung des Holzes auf Landesforsten ist ab dem 01.01.2019 nicht mehr
möglich. Die bisherige Regelung ist somit weggefallen. |
3. |
Der Vertrag kann bis zum 30.
September eines jeden Jahres mit Wirkung vom 31. Dezember gekündigt werden.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. |
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Bisher konnte der Vertrag zum
30.06. eines jeden Jahres mit Wirkung zum 30.09. gekündigt werden. Die
Schriftform-erfordernis war dort ebenfalls geregelt. |