Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 


Sachverhalt:

Der Bauherr beabsichtigt sein Grundstück Gemarkung: Niedermendig, Flur: 10 Flurstück: 797/2 zur Straße hin, einzufrieden.

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereiches des rechtswirksamen Bebauungsplanes „Im Urteilsstein II“. Dieser setzt unter Ziffer 1.5 fest, dass Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen bis 1 Meter über der Straßenoberkante zulässig sind.

 

Der Antragssteller gibt in seinem Abweichungsantrag an, dass sich derzeit ein 1,80m  hoher Maschendrahtzaun mit einer umwachsenen und geschädigten Hecke als Sichtschutz entlang der öffentlichen Verkehrsfläche befindet. Um das Straßenbild zu verbessern, möchte er gerne den Zaun und auch die Hecke erneuern und ebenfalls die Höhe von 1,80 m beantragen.

Der Bebauungsplan beinhaltet neben dem Grundstück des Bauherrn nur noch das Nachbargrundstück.

 

Daher muss der Bauausschuss der Stadt Mendig über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 31 Absatz 2 BauGB beraten und entscheiden.