Sitzung: 08.05.2018 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/053/2018
Beschluss:
Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB
i.V.m. § 31 Absatz 2 BauGB.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für Florin Stoll vor, sodass dieser an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat.
Sachverhalt:
Der Bauherr stellt einen Antrag auf Nutzungsänderung einer Poststation zu
einer Physiotherapiepraxis (Gemarkung: Niedermendig, Flur: 17, Flurstück:
130/43).
Das Grundstück befindet sich im Gebiet des rechtswirksamen
Bebauungsplanes „Gewerbegebiet zwischen L 120 und Bahnlinie“ 1. Änderung. Der
Bebauungsplan setzt als Einschränkung der Nutzung fest, dass gemäß § 1 Absatz 6
BauNVO im Gewerbegebiet die Ausnahmen nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 und 3 (Anlagen
für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie
Vergnügungsstätten) nicht zulässig sind.
Im Plangebiet befinden sich jedoch bereits mehrere Anlagen für
gesundheitliche Zwecke, wie eine weitere Physiotherapiepraxis, ein
Fitnessstudio, ein Tierarzt. Eine Praxis für Psychotherapie ist genehmigt und
befindet sich derzeit in der Bauphase.
Aufgrund der vorgenannten, bereits befreiten Nutzungen von Anlagen für
gesundheitliche Zwecke bittet der Bauherr, auch seiner beantragten
Nutzungsänderung zuzustimmen und eine entsprechende Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes zu erteilen.
Der Bauausschuss hat nach § 36 BauGB über das gemeindliche Einvernehmen
zu beraten und zu entscheiden.