Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Bauausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 31 Absatz 2 BauGB.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für Florin Stoll vor, sodass dieser an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat.

 

 

Sachverhalt:

Der Bauherr stellt einen Antrag auf Nutzungsänderung einer Poststation zu einer Physiotherapiepraxis (Gemarkung: Niedermendig, Flur: 17, Flurstück: 130/43).

 

Das Grundstück befindet sich im Gebiet des rechtswirksamen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet zwischen L 120 und Bahnlinie“ 1. Änderung. Der Bebauungsplan setzt als Einschränkung der Nutzung fest, dass gemäß § 1 Absatz 6 BauNVO im Gewerbegebiet die Ausnahmen nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 und 3 (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten) nicht zulässig sind.

Im Plangebiet befinden sich jedoch bereits mehrere Anlagen für gesundheitliche Zwecke, wie eine weitere Physiotherapiepraxis, ein Fitnessstudio, ein Tierarzt. Eine Praxis für Psychotherapie ist genehmigt und befindet sich derzeit in der Bauphase.

 

Aufgrund der vorgenannten, bereits befreiten Nutzungen von Anlagen für gesundheitliche Zwecke bittet der Bauherr, auch seiner beantragten Nutzungsänderung zuzustimmen und eine entsprechende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu erteilen.

 

Der Bauausschuss hat nach § 36 BauGB über das gemeindliche Einvernehmen zu beraten und zu entscheiden.